780/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Norbert Sieber, Werner Neubauer, BA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 25.04.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 25.04.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Alterssicherungskommissions-Gesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Alterssicherungskommissions-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 3 Abs. 1 Z 1 Einleitung wird der Ausdruck „Mitglieder mit vollem Stimmrecht“ durch den Ausdruck „stimmberechtigte Mitglieder“ ersetzt.

 

 

2. Dem § 3 Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. f angefügt:

 

§ 3. (1) Der Alterssicherungskommission gehören an:

 

§ 3. (1) Der Alterssicherungskommission gehören an:

           1. als Mitglieder mit vollem Stimmrecht

       a)            (…)

 

           1. als stimmberechtigte Mitglieder mit vollem Stimmrecht

                a) …

 

               „f) je ein Experte/eine Expertin des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;“

                f) je ein Experte/eine Expertin des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;

 

3. § 3 Abs. 1 Z 2 wird aufgehoben.

 

           2. als Mitglieder mit Teilstimmrecht je ein Experte/eine Expertin des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen;

 

           2. als Mitglieder mit Teilstimmrecht je ein Experte/eine Expertin des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen;

 

 

4. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a wird aufgehoben.

 

           3. als Mitglieder ohne Stimmrecht

 

           3. als Mitglieder ohne Stimmrecht

                a) je ein Experte/eine Expertin des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

 

                a) je ein Experte/eine Expertin des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

 

 

5. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.

 

(3) Das Teilstimmrecht nach Abs. 1 Z 2 bezieht sich auf die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, soweit davon die Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden betroffen sind, sowie auf § 2 Abs. 1 Z 5.

 

(3) Das Teilstimmrecht nach Abs. 1 Z 2 bezieht sich auf die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, soweit davon die Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden betroffen sind, sowie auf § 2 Abs. 1 Z 5.

 

6. Im § 5 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „sowie Z 2 lit. a, b und c“ durch den Ausdruck „und 3 lit. b und c“ ersetzt.

 

 

7. Im § 5 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „Z 2“ durch den Ausdruck „Z 3“ und der Ausdruck „Bundeskanzler und“ durch den Ausdruck „Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport sowie“ ersetzt.

 

§ 5. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Mitglieder der Alterssicherungskommission und ihre StellvertreterInnen zu bestellen und abzuberufen. Soweit es sich um die Mitglieder und ihre StellvertreterInnen der im § 3 Abs. 1 Z 1 sowie Z 2 lit. a, b und c genannten Stellen handelt, erfolgt die Bestellung und Abberufung auf Vorschlag der jeweils in Betracht kommenden Stelle. Die Bestellung und Abberufung der im § 3 Abs. 1 Z 2 lit. d genannten Experten/Expertinnen erfolgt durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen.

 

 

§ 5. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Mitglieder der Alterssicherungskommission und ihre StellvertreterInnen zu bestellen und abzuberufen. Soweit es sich um die Mitglieder und ihre StellvertreterInnen der im § 3 Abs. 1 Z 1 sowie Z 2 und 3 lit. a, b und c genannten Stellen handelt, erfolgt die Bestellung und Abberufung auf Vorschlag der jeweils in Betracht kommenden Stelle. Die Bestellung und Abberufung der im § 3 Abs. 1 Z 23 lit. d genannten Experten/Expertinnen erfolgt durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport sowie dem Bundesminister für Finanzen.

 

 

8. Im § 10 Abs. 4 zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „Bundeskanzleramt und“ durch den Ausdruck „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport sowie“ ersetzt.

 

(4) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die von den Büros erstellten Unterlagen der Alterssicherungskommission zu übermitteln; dafür bedarf es des Einvernehmens mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen.

 

 

(4) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die von den Büros erstellten Unterlagen der Alterssicherungskommission zu übermitteln; dafür bedarf es des Einvernehmens mit dem Bundeskanzleramt und Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport sowie dem Bundesministerium für Finanzen.

 

 

9. Im § 11 wird das Wort „Bundeskanzleramt“ durch den Ausdruck „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

 

§ 11. Die von der Alterssicherungskommission erstatteten Gutachten und Berichte sind dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorzulegen sowie allen Mitgliedern und ihren Stellvertreter/inne/n zuzustellen.

 

§ 11. Die von der Alterssicherungskommission erstatteten Gutachten und Berichte sind dem BundeskanzleramtBundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport, dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorzulegen sowie allen Mitgliedern und ihren Stellvertreter/inne/n zuzustellen.

 

10. Der bisherige Text des § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

 

§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

 

§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

 

„(2) Die §§ 3 Abs. 1 Z 1 Einleitung und lit. f, 5 Abs. 1 zweiter und letzter Satz, 10 Abs. 4 zweiter Halbsatz und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft; § 3 Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. a sowie Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2019 außer Kraft.“

(2) Die §§ 3 Abs. 1 Z 1 Einleitung und lit. f, 5 Abs. 1 zweiter und letzter Satz, 10 Abs. 4 zweiter Halbsatz und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft; § 3 Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. a sowie Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2019 außer Kraft.