782/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 25.04.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Mag. Max Unterrainer, Mag. Ruth Becher betreffend „Einheitlicher Baulandbesteuerung“

Für ein unbebautes Bauland ist im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes die Grundsteuer A zu bezahlen, während jeder oder jede andere EigentümerIn von Bauland - egal ob bebaut oder nicht - die bis zu 100mal höhere Grundsteuer B zu entrichten hat. Die Rechtsgrundlagen dafür sind im Grundsteuergesetz und im Bewertungsgesetz verankert. Allein in Innsbruck werden beispielsweise 12.007 Euro an Grundsteure A (für land- und forstwirtschaftliche Flächen, 42 Prozent der Flächen der Stadt Innsbruck) eingenommen. An die 12 Millionen Euro bezieht die Stadt aus der Grundsteuer B für Grundvermögen.

Die derzeitige Regelung führt unter anderem dazu, dass gewidmetes Bauland nicht „auf den Markt“ kommt und Gemeinden „in eine Doppelmühle“ bringt. Plant die Gemeinde zum Beispiel gemeinnützige Wohnungen zu errichten, kann sie nicht auf die bereits als Bauland gewidmeten Grundstücke zurückgreifen, wenn die BesitzerInnen kein Interesse am Verkauf haben. Zeitgleich werden von den Ländern ungern Neuwidmungen in Gemeinden, in denen es große Baulandreserven gibt zugelassen. Damit sind Gemeinden vielfach die Hände gebunden und der gemeinnützige Wohnbau erschwert.

Eine Folge der derzeitigen Regelung ist somit, dass Gründe für den Wohnbau nicht mobilisiert werden können, da sie sehr günstig „gehortet werden können“ und in weiterer Folge auch „spekuliert werden kann“. Darüber hinaus entgehen mit dieser derzeitigen gesetzlichen Regelung den Gemeinden wichtige Einnahmen. Aus diesem Grund muss bei Baulandmobilisierung auch zeitgleich eine Diskussion der Grundsteuer geführt werden.

Mit einer Änderung des Bewertungsgesetzes könnte klargestellt werden, dass für Bauland in jedem Fall die Grundsteuer B anfallen muss. Damit könnte die derzeitige ungleiche Handhabe bezüglich Abgaben für als Bauland gewidmete Grundstücke entschärft werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachfolgenden


Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert, der ungleichen Handhabe bei der Besteuerung von Baulandgrundstücken entgegenzuwirken und dem Parlament einen Gesetzesvorschlag zuzuleiten, mit welchem bei der Zurechnung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zum Grundvermögen gem. § 52 Abs. 2 BewG auch an die tatsächliche, andere als land- und forstwirtschaftliche, Flächenwidmung geknüpft wird.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Finanzen