786/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Dr. Peter Wittmann,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 15.05.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 15.05.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetzverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Nach Artikel 138b wird folgender Artikel 138c eingefügt:

 

 

Artikel 138c. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über die Verfassungsmäßigkeit der Beantwortung von Anfragen gem. Art. 52, wenn es sich um die Lösung einer Rechtsfrage handelt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, auf Antrag der anfragestellenden Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates.

Artikel 138c. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über die Verfassungsmäßigkeit der Beantwortung von Anfragen gem. Art. 52, wenn es sich um die Lösung einer Rechtsfrage handelt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, auf Antrag der anfragestellenden Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates.

 

2. In Artikel 151 wird folgender Abs. 66 angefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Art. 151 B-VG enthielt am Stichtag der Einbringung keine Abs. 64 und 65.

Artikel 151 Abs. 66. Artikel 138c tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

(66) Artikel 138c tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.