786/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Dr. Peter Wittmann,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 15.05.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetzverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019, wird wie folgt geändert: |
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1. Nach Artikel 138b wird folgender Artikel 138c eingefügt: |
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„Artikel 138c. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über die Verfassungsmäßigkeit der Beantwortung von Anfragen gem. Art. 52, wenn es sich um die Lösung einer Rechtsfrage handelt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, auf Antrag der anfragestellenden Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates.“ |
Artikel 138c. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über die Verfassungsmäßigkeit der Beantwortung von Anfragen gem. Art. 52, wenn es sich um die Lösung einer Rechtsfrage handelt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, auf Antrag der anfragestellenden Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates. |
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2. In Artikel 151 wird folgender Abs. 66 angefügt: |
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Hinweis der ParlDion: Art. 151 B-VG enthielt am Stichtag der Einbringung keine Abs. 64 und 65. |
„Artikel 151 Abs. 66. Artikel 138c tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“ |
(66) Artikel 138c tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. |