791/A XXVI. GP

Eingebracht am 15.05.2019
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Muchitsch

Genossinnen und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 11a wird folgender Abs. 4a eingefügt:

 „(4a) Abweichend von Abs. 1 hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Bildungsteilzeit, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Bildungsteilzeit in einem Betrieb (§ 34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974) mit mehr als 5 Arbeitnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist § 15h Abs. 3 MSchG sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

2. Dem § 19 wird folgende Z 42 angefügt:

    „42. § 11a Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019, tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft und gelten für nach dem Inkrafttreten angetretene Zeiten einer Bildungsteilzeit.“

 

Artikel 2

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 22/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 39e wird nach Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt:

 „(8a) Abweichend von Abs. 5 hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf Bildungsteilzeit, wenn der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Bildungsteilzeit in einem Betrieb (§ 139) mit mehr als 5 Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist § 105f Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.“

2. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmung) Dem § 285 werden folgende Abs. 75 und 76 angefügt:

„(78) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39e Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(79) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu § 39e Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 für nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes angetretene Bildungsteilzeit gilt.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

Begründung

 

Zu Artikel 1 (Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes):

Von Seiten der Wirtschaft wird von ArbeitnehmerInnen Flexibilität erwartet, die von den ArbeitnehmerInnen auch gelebt wird. Im Ausgleich dafür erwarten sich die ArbeitnehmerInnen von der Wirtschaft ebenso Flexibilität, wenn der Arbeit übergeordnete Interessen wie Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen, die eigene Gesundheit oder aber auch Aus- und Weiterbildung es erfordern. Derzeit beruht diese Flexibilität für die ArbeitnehmerInnen weitgehend auf reinem Goodwill der Arbeitgeber. Im Interesse der ArbeitnehmerInnen muss hier eine Änderung vorgenommen und ein Rechtsanspruch geschaffen werden.

Die vorgeschlagene Maßnahme soll mit 1. Juli 2019 in Kraft treten.

 

Zu Artikel 2 (Änderung des Landarbeitsgesetzes):

Diese Änderungen werden auch im Landarbeitsgesetz nachvollzogen.