Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 11a wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Abweichend von Abs. 1 hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Bildungsteilzeit, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Bildungsteilzeit in einem Betrieb (§ 34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974) mit mehr als 5 Arbeitnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist § 15h Abs. 3 MSchG sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.“

2. Dem § 19 wird folgende Z 42 angefügt:

       „42. § 11a Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019, tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft und gelten für nach dem Inkrafttreten angetretene Zeiten einer Bildungsteilzeit.“

Artikel 2

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 22/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 39e wird nach Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Abweichend von Abs. 5 hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf Bildungsteilzeit, wenn der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Bildungsteilzeit in einem Betrieb (§ 139) mit mehr als 5 Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist § 105f Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.“

2. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmung) Dem § 285 werden folgende Abs. 75 und 76 angefügt:

„(78) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39e Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(79) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu § 39e Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 für nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes angetretene Bildungsteilzeit gilt.“