791/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Josef Muchitsch,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 15.05.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Artikel 1 |
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Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert: |
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1. Im § 11a wird folgender Abs. 4a eingefügt: |
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„(4a) Abweichend von Abs. 1 hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Bildungsteilzeit, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Bildungsteilzeit in einem Betrieb (§ 34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974) mit mehr als 5 Arbeitnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist § 15h Abs. 3 MSchG sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.“ |
(4a) Abweichend von Abs. 1 hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Bildungsteilzeit, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Bildungsteilzeit in einem Betrieb (§ 34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974) mit mehr als 5 Arbeitnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist § 15h Abs. 3 MSchG sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden. |
Hinweis der ParlDion: Die neue Ziffer 42 soll offensichtlich dem Absatz 1 des § 19 angefügt werden. |
2. Dem § 19 wird folgende Z 42 angefügt: |
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§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit 1. Juli 1993 in Kraft. § 2 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 1) in Kraft. 1. (…) 41. (…) |
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§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit 1. Juli 1993 in Kraft. § 2 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 1) in Kraft. 1. (…) 41. (…) |
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„42. § 11a Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019, tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft und gelten für nach dem Inkrafttreten angetretene Zeiten einer Bildungsteilzeit.“ |
42. § 11a Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019, tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft und gelten für nach dem Inkrafttreten angetretene Zeiten einer Bildungsteilzeit. |
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Artikel 2 |
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Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 22/2019, wird wie folgt geändert: |
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1. Im § 39e wird nach Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt: |
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„(8a) Abweichend von Abs. 5 hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf Bildungsteilzeit, wenn der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Bildungsteilzeit in einem Betrieb (§ 139) mit mehr als 5 Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist § 105f Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.“ |
(8a) Abweichend von Abs. 5 hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf Bildungsteilzeit, wenn der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Bildungsteilzeit in einem Betrieb (§ 139) mit mehr als 5 Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist § 105f Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden. |
Hinweis der ParlDion: Divergenz zwischen Novellierungsanordnung und vorgeschlagener Fassung. |
2. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmung) Dem § 285 werden folgende Abs. 75 und 76 angefügt: |
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„(78) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39e Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. |
(78) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39e Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. |
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(79) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu § 39e Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 für nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes angetretene Bildungsteilzeit gilt.“ |
(79) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu § 39e Abs. 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 für nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes angetretene Bildungsteilzeit gilt. |