793/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Josef Muchitsch,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 15.05.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem Arbeitszeitgesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert: |
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1. Im § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt: |
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„(5) Aus der Entgeltvereinbarung muss hervorgehen, welches Entgelt für die wöchentliche Normalarbeitszeit nach § 3, § 5 oder § 5a oder einer durch Kollektivvertrag festgelegten Normalarbeitszeit gebührt. Anderenfalls |
(5) Aus der Entgeltvereinbarung muss hervorgehen, welches Entgelt für die wöchentliche Normalarbeitszeit nach § 3, § 5 oder § 5a oder einer durch Kollektivvertrag festgelegten Normalarbeitszeit gebührt. Anderenfalls |
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1. gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren monatliches Bruttoentgelt durchschnittlich nicht mehr als die monatliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG beträgt, das vereinbarte Pauschalentgelt als Grundentgelt und ist jede geleistete Überstunde gesondert zu vergüten; |
1. gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren monatliches Bruttoentgelt durchschnittlich nicht mehr als die monatliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG beträgt, das vereinbarte Pauschalentgelt als Grundentgelt und ist jede geleistete Überstunde gesondert zu vergüten; |
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2. sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren monatliches Bruttoentgelt durchschnittlich die monatliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG übersteigt, die durch die Entgeltvereinbarung abgedeckten Stunden auf Grundlage des branchen- und ortsüblichen Entgelts zu berechnen.“ |
2. sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren monatliches Bruttoentgelt durchschnittlich die monatliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG übersteigt, die durch die Entgeltvereinbarung abgedeckten Stunden auf Grundlage des branchen- und ortsüblichen Entgelts zu berechnen. |
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2. Dem § 34 wird folgender Abs. 38 angefügt: |
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„(38) § 10 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.“ |
(38) § 10 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft. |