793/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Josef Muchitsch,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 15.05.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 15.05.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem Arbeitszeitgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

 

„(5) Aus der Entgeltvereinbarung muss hervorgehen, welches Entgelt für die wöchentliche Normalarbeitszeit nach § 3, § 5 oder § 5a oder einer durch Kollektivvertrag festgelegten Normalarbeitszeit gebührt. Anderenfalls

(5) Aus der Entgeltvereinbarung muss hervorgehen, welches Entgelt für die wöchentliche Normalarbeitszeit nach § 3, § 5 oder § 5a oder einer durch Kollektivvertrag festgelegten Normalarbeitszeit gebührt. Anderenfalls

 

           1. gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren monatliches Bruttoentgelt durchschnittlich nicht mehr als die monatliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG beträgt, das vereinbarte Pauschalentgelt als Grundentgelt und ist jede geleistete Überstunde gesondert zu vergüten;

           1. gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren monatliches Bruttoentgelt durchschnittlich nicht mehr als die monatliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG beträgt, das vereinbarte Pauschalentgelt als Grundentgelt und ist jede geleistete Überstunde gesondert zu vergüten;

 

           2. sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren monatliches Bruttoentgelt durchschnittlich die monatliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG übersteigt, die durch die Entgeltvereinbarung abgedeckten Stunden auf Grundlage des branchen- und ortsüblichen Entgelts zu berechnen.“

           2. sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren monatliches Bruttoentgelt durchschnittlich die monatliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG übersteigt, die durch die Entgeltvereinbarung abgedeckten Stunden auf Grundlage des branchen- und ortsüblichen Entgelts zu berechnen.

 

2. Dem § 34 wird folgender Abs. 38 angefügt:

 

 

„(38) § 10 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.“

(38) § 10 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.