794/A XXVI. GP

Eingebracht am 15.05.2019
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Antrag

 

der Abgeordneten Muchitsch

Genossinnen und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

 

1.  Nach § 2g werden folgende neue §§ 2h und 2i samt Überschrift eingefügt:

 

„Verfallsfristen

§ 2h. (1) Eine Vereinbarung, wonach Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis verjähren oder verfallen, ist unwirksam.

(2) Kollektivverträge, in denen Verfallsfristen enthalten sind, sind innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten von Abs. 1 anzupassen.

 

Rechtswidrige Vertragsklauseln

§ 2i. (1) Sind Vereinbarungen in Arbeitsverträgen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Arbeitsvertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

 

 

Begründung

 

Zu § 2h:

Mit diesem Gesetzesentwurf wird festgelegt, dass die Vereinbarung einer Verfallsfrist unwirksam ist. Kollektivverträge, die Verfallsfristen enthalten, sind innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten anzupassen.  

 

Zu § 2i:

Im Gegensatz zu Deutschland werden in Österreich Arbeitsverträge nach der geltungserhaltenden Reduktion ausgelegt. Wenn Arbeitsverträge nichtige Klauseln enthalten, werden diese von den Gerichten so interpretiert, dass diese gerade noch rechtswirksam sind. Damit besteht für Arbeitsvertragsverfasser kein Anreiz, die Grenze der Sittenwidrigkeit zu beachten. ArbeitnehmerInnen werden sich in Rechtsunkenntnis und aus Furcht, dass der gesamte Arbeitsvertrag unwirksam wird, oft an die überzogenen Klauseln halten. Insbesondere bei Konkurrenzklauseln und Konventionalstrafen ist das ein großes Problem.