Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

Nach § 2g werden folgende neue §§ 2h und 2i samt Überschrift eingefügt:

„Verfallsfristen

§ 2h. (1) Eine Vereinbarung, wonach Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis verjähren oder verfallen, ist unwirksam.

(2) Kollektivverträge, in denen Verfallsfristen enthalten sind, sind innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten von Abs. 1 anzupassen.

Rechtswidrige Vertragsklauseln

§ 2i. (1) Sind Vereinbarungen in Arbeitsverträgen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Arbeitsvertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.“