801/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 15.05.2019
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Evaluierung der Voraussetzungen für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld

 

Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat man gem. § 2 z 2 Kinderbetreuungsgeldgesetz unter anderem nur dann, wenn "der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt". Dieser gemeinsame Haushalt ist gem. §2 Abs 6 wie folgt definiert: 

"Ein gemeinsamer Haushalt im Sinne dieses Gesetzes liegt nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind in einer dauerhaften (mindestens 91 Tage durchgehend) Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und beide an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Eine höchstens bis zu 10 Tage verspätet (§ 3 Abs. 1 MeldeG) erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an dieser Wohnadresse schadet nicht. Der gemeinsame Haushalt gilt bei mehr als 91-tägiger tatsächlicher oder voraussichtlicher Dauer einer Abwesenheit des Elternteiles oder des Kindes als aufgelöst. Bei einem 91 Tage übersteigenden Krankenhausaufenthalt des Kindes wird bei persönlicher Pflege und Betreuung des Kindes durch diesen Elternteil im Mindestausmaß von durchschnittlich vier Stunden täglich ausnahmsweise der gemeinsame Haushalt des Kindes mit diesem Elternteil im Sinne dieses Absatzes angenommen. Eine Krisenpflegeperson hat unabhängig davon, dass nie eine dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Krisenpflegekind vorliegt, Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für dieses Krisenpflegekind, sofern sie es mindestens 91 Tage durchgehend in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft betreut."

In einer Ausschussfeststellung, die von allen Fraktionen außer der SPÖ angenommen wurde, verständigte man sich darauf, dass die Anspruchsvoraussetzung iSd § 2 Abs. 6 KBGG überdacht werde. Dazu heißt es im Ausschussbericht: 

"Der Ausschuss für Familie und Jugend stellt zu Artikel 2 fest: Der Ausschuss für Familie und Jugend geht davon aus, dass die im Kinderbetreuungsgeldgesetz definierte Dauerhaftigkeit der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Ausmaß von mindestens 91 Tagen als Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung für alle Eltern unter Berücksichtigung des Kindeswohls und im Hinblick auf die Treffsicherheit dieser Anspruchsvoraussetzung einer Evaluierung unterzogen wird." (494 d.B., XXVI. GP)

Eine Evaluierung und Überarbeitung dieser Anspruchsvoraussetzung ist hinsichtlich sich verändernder Familienformen und gesellschaftlicher Dynamiken, aber insbesondere auch für Krisenpflegeeltern und deren finanzielle Absicherung und Unterstützung dringend notwendig. 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend, wird aufgefordert, unverzüglich eine Evaluierung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz (insbesondere § 2 Abs. 6 KBGG), durchzuführen und die Ergebnisse dieser zu veröffentlichen."  

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Familie und Jugend vorgeschlagen.