Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz geändert wird (Zinsenstoppgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Konsumentenschutzgesetz BGBl Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 Abs 1 Z 13 werden folgende Bestimmungen eingefügt:

         „Z 13a die im Fall des Verzuges des Verbrauchers zu zahlenden Zinsen regelmäßig kapitalisiert und mit weiteren Zinsen belastet werden;

           Z 13b, sofern Zinsen eingeklagt werden, Zinseszinsen vom Tag der Streitanhängigkeit von mehr als vier von Hundert auf ein Jahr entrichtet werden müssen;

           Z 13c ein Gläubiger für den Fall der Überziehung eines dem Verbraucher eingeräumten Überziehungsrahmens auf einem Girokonto höhere Zinsen verlangen kann, als fünf Prozentpunkte pro Jahr über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB.“

2. Nach § 6c wird folgende Bestimmung eingefügt:

       „§ 6d (1) Sind Zinsen aus einer titulierten Forderung bis auf den Betrag der Hauptschuld angestiegen, so erlischt das Recht, von der titulierten Forderung weitere Zinsen zu verlangen.

       (2) Zahlungen des Verbrauchers auf eine Schuld sind zuerst auf das Kapital, dann auf die zugesprochenen Verfahrenskosten und zuletzt auf die Zinsen anzurechnen.“

3. Nach § 39 Abs 2 Z 5 wird folgende Z 6 angefügt:

         „Z 6 § 6 Abs 1 Z 13b, 13b und 13c sowie § 6d sind auch auf bestehende Verträge nach § 1 anzuwenden.“

4. Nach § 41a Abs 33 wird folgender Abs 34 angefügt:

       „(34) §§ 6 Abs 1 Z 13a, 13b, 13c, § 6d und § 39 Abs 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 treten am xx.xx.xxxx in Kraft.“