816/A XXVI. GP

Eingebracht am 16.05.2019
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Antrag

der Abgeordneten Norbert Sieber, Edith Mühlberghuber, Karlheinz Kopf, Sandra Wassermann
Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird und ein Gesetz über die Errichtung eines Jungfamilienfonds (Jungfamilienfondsgesetz) erlassen wird


Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird und ein Gesetz über die Errichtung eines Jungfamilienfonds (Jungfamilienfondsgesetz) erlassen wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 1 Z 3 lautet wie folgt:

               „3. der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 8 Abs. 1) dieses Elternteiles im Kalenderjahr den absoluten Grenzbetrag von 6 800 Euro nicht übersteigt und dieser Elternteil während des Bezuges keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält.“

2. In § 24 Abs. 1 Z 3 und § 9 Abs. 3 wird jeweils die Zahl „6 800“ durch die Zahl „7 300“ ersetzt.

3. § 50 werden nach Abs. 23 folgende Abs. 24 und 25 angefügt:

„(24) Für Geburten von 1. Jänner 2012 bis 28. Februar 2017 kann der Nachweis der Abgrenzung der Einkünfte nach § 8 Abs. 1 Z 2 des Elternteils, der das pauschale Kinderbetreuungsgeld, das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, bis zum 31. Dezember 2025 erbracht werden. Die Krankenversicherungsträger haben in den genannten Fällen, sofern sie im laufenden Prüfverfahren aufgrund der Jahreseinkünfte eine Überschreitung des Grenzbetrages feststellen und andere maßgebliche Einkünfte nach § 8 Abs. 1 Z 2 enthalten sind, den Elternteil individuell auf die Möglichkeit zur Vorlage des Abgrenzungsnachweises hinzuweisen. Der Elternteil hat den Nachweis binnen zwei Monaten vorzulegen, eine spätere Vorlage ist in diesem Fall nicht mehr möglich. Dies gilt sinngemäß auch für Personen im Sinne der §§ 12 und 13.

(25) § 24 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Z 2 und § 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/20xx treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

 

Artikel 2

Bundesgesetz über die Errichtung eines Jungfamilienfonds (Jungfamilienfondsgesetz – JFFG)

Jungfamilienfonds

§ 1. (1) Zum Zweck des Ausgleichs von Rückforderungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, welche alleine aus dem Versäumen der Vorlagefrist für den Nachweis nach § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG resultieren, ist bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ein Jungfamilienfonds einzurichten.

(2) Der Jungfamilienfonds ist mit 1 010 813,48 € dotiert. Dieser Betrag ist binnen 14 Tagen ab dem der Kundmachung folgenden Tag aus dem Unterstützungsfonds nach § 44 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 684/1978 in Verbindung mit § 356 Abs. 3 GSVG idF BGBl. I Nr. 2/2015 auf ein von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einzurichtendes Konto zu überweisen.

(3) In Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. deren Rechtsnachfolgerin zuständig.

(4) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. deren Rechtsnachfolgerin hat die ihr nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu vollziehen.

Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds

§ 2. (1) Die Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds kann auf Ansuchen des betroffenen Elternteils gewährt werden, wenn eine Leistung nach § 1 KBGG für ein von 1. Jänner 2012 bis 28. Februar 2017 geborenes Kind bezogen wurde und ausschließlich aufgrund des Versäumens der Vorlagefrist nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG zurückgezahlt wurde oder zurückzuzahlen ist.

(2) Ansuchen nach Abs. 1 haben schriftlich bis zum 31. Dezember 2025 einzulangen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Personen im Sinne der §§ 12 und 13 KBGG.

Richtlinien

§ 3. Die Abwicklung von Zuwendungen aus dem Jungfamilienfonds hat nach Maßgabe der hierfür vom Vorstand der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu erlassenden Fonds-Richtlinien zu erfolgen.

Mitwirkungspflichten

§ 4. (1) Die Krankenversicherungsträger sowie die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.

(2) Die Krankenversicherungsträger sowie die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld haben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. deren Rechtsnachfolgerin alle für die Abwicklung der Zuwendung (§ 2) erforderlichen Daten zu übermitteln und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Rechtsanspruch und Rechtspersönlichkeit

§ 5. (1) Auf die Gewährung einer Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuwendung kann bis zur Ausschöpfung des Jungfamilienfonds gewährt werden.

(2) Dieser Fonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit.

Deckung des Aufwandes

§ 6. Die Mittel des Jungfamilienfonds sind zweckgebunden für den Aufwand und die Abwicklung der Zuwendungen aus dem Jungfamilienfonds. Der Jungfamilienfonds hat der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. deren Rechtsnachfolgerin die nachgewiesenen, erforderlichen und zuordenbaren Aufwendungen für die Zuwendungen, die Verfahrenskosten, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen für die Abwicklung und Vollziehung nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen.

Steuerbefreiung

§ 7. Die Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds ist von der Einkommensteuer befreit und gehört auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge.

Verweisungen

§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Daten

§ 9. Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S 1 (DSGVO) ist die Hauptstelle der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. deren Rechtsnachfolgerin. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 und des GSVG sind auf dieses Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

Rücküberweisung von Mitteln

§ 10. Zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens nicht verbrauchte Mittel nach § 1 Abs. 2 sind an den Unterstützungsfonds der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen nach § 11 Selbständigen- Sozialversicherungsgesetz (SVSG), BGBl. I Nr. 100/2018, zu überweisen, wobei § 11 Abs. 2 und 3 SVSG nicht zur Anwendung gelangen.

Vollzug

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

Inkrafttreten

§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.

 


 

Begründung

 

Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und bei der Beihilfe soll weiterhin eine geringfügige Beschäftigung während des Anspruchszeitraumes ermöglichen. Der Grenzbetrag von 6 800 Euro pro Kalenderjahr reicht dafür ab 2020 nicht mehr aus, weshalb eine Anpassung des Grenzbetrages erfolgt.

 

Selbständige, die nicht ganzjährig Kinderbetreuungsgeld beziehen, haben ein Wahlrecht und können daher entweder die Berechnung des Zuverdienstes mit den steuerlich erzielten Jahreseinkünften vornehmen lassen oder eine (steuerlich korrekte) Abgrenzung der Einkünfte auf den Anspruchszeitraum vornehmen und dem Krankenversicherungsträger vorlegen, womit nur die abgegrenzten Einkünfte zur Zuverdienstberechnung herangezogen werden und eine Hochrechnung auf einen Jahresbetrag erfolgt. Die Berechnung anhand der Jahreseinkünfte kann für den einzelnen Elternteil günstiger sein, weshalb nicht jedem Elternteil zu einer Abgrenzung geraten werden kann. Für die Vornahme sowie den Nachweis der Abgrenzung besteht eine (materiellrechtliche – so bestätigt vom VwGH am 25.09.2018, Zl. Ra 2018/03/0085) Zwei-Jahresfrist (Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem jeweiligen Zuverdienstjahr), über die alle Eltern im Informationsblatt im Zuge der Antragstellung informiert worden sind.

Es hat sich in der Praxis herausgestellt, dass die Frist von den Eltern oftmals irrtümlich versäumt wurde, zumal eine Erinnerung vor dem Fristende nicht erfolgt ist. Für Geburten ab 1. März 2017 wurden zwei Erinnerungen an die Eltern vorgesehen: eine am Antragsformular anzukreuzende, gezielte Erinnerung für bereits bei der Antragstellung selbständig Erwerbstätige und eine zweite allgemeine Erinnerung für alle Eltern (auch für jene, die erst während des Kinderbetreuungsgeldbezuges eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen haben). Diese Gruppe ist daher von der Gesetzesänderung nicht erfasst.

Für Geburten ab 1. Jänner 2012 bis 28. Februar 2017 soll nun die Frist zur Vornahme der Abgrenzung und zur Vorlage der Abgrenzungsnachweise (die korrekt sein müssen und den steuerrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen haben) verlängert werden. Abgrenzungen, die zwar korrekt und richtig sind, aber erstmals nach dem 31. Dezember 2025 vorgenommen werden/beim Krankenversicherungsträger einlangen, sind endgültig verspätet und werden nicht für die Berechnung des Zuverdienstes herangezogen. Die verlängerte Frist gilt auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 50 Abs. 24 KBGG anhängige, aber noch nicht rechtskräftig entschiedene Gerichtsverfahren betreffend Rückzahlungen für Geburten von 1. Jänner 2012 bis 28. Februar 2017.

Laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gilt die in § 8 KBGG normierte Zwei-Jahresfrist für die Vornahme und die Vorlage einer gewünschten Abgrenzung nur für Eltern, die das pauschale Kinderbetreuungsgeld (Konto) beziehen und nicht für Bezieher/innen des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes. Diese Rechtsansicht entspricht weder dem eindeutigen Gesetzestext (Verweis auf § 8) noch der Intention des Gesetzgebers. Zur Verhinderung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der Bezieher/innen des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes einerseits und der Bezieher/innen des Kinderbetreuungsgeld-Kontos auf der anderen Seite erfolgt eine ausdrückliche Klarstellung, dass die zweijährige Abgrenzungsfrist seit ihrer Einführung im Jahr 2012 im Dauerrecht für alle Eltern gleichermaßen gilt.

Die Einführung des neu zu schaffenden Jungfamilienfonds hat den Zweck, Eltern zum Ausgleich für Rückzahlungen, welche alleine aus dem Versäumen der Vorlagefrist über den Nachweis nach § 8 Abs. 1 Z 2 Kinderbetreuungsgeldgesetz resultieren, eine Zuwendung aus dem Fonds zu gewähren, wobei es sich dabei um keine Familienleistung aus dem Familienlastenausgleichsfonds handelt.

Nur rechtskräftig entschiedene Fälle betreffend Geburten von 1. Jänner 2012 bis 28. Februar 2017 können durch ein Ansuchen auf die Zuwendung ausgeglichen werden. Ist die Rückzahlungsverpflichtung rechtskräftig, aber die Rückzahlung noch nicht (oder nicht zur Gänze) erfolgt, so kann die Zuwendung in Höhe des ausstehenden Betrages in Form einer direkten Rückzahlung an den Krankenversicherungsträger gewährt werden.

Da ausschließlich selbstständig Erwerbstätige betroffen sind, wird davon ausgegangen, dass es sich bei rund 95% der Fälle um Versicherte der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft handelt, die restlichen 5% der zu erwartenden Fälle betreffen Personen mit Mischeinkünften, die mehrfachversichert sind und das Kinderbetreuungsgeld bei einem anderen Krankenversicherungsträger bezogen haben.

Die Finanzierung und Abwicklung der Zuwendung soll aus Mitteln des Unterstützungsfonds der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (§ 44 GSVG in Verbindung mit § 356 Abs. 3 GSVG) erfolgen. Dieser Fonds wurde mit BGBl. I Nr. 2/2015 mit Mitteln für eine zweckgewidmete Verwendung (Überbrückungshilfe) dotiert. Von diesen Mitteln sind noch 1 010 813,48 € aufgrund des Auslaufens der Überbrückungshilfe verfügbar. Die Mittel sind in diesem Fonds gebunden. Ein Weiterbestand dieser zweckgewidmeten Geldmittel des Unterstützungsfonds ist aufgrund der gesetzlichen Abschaffung der Überbrückungshilfe mit Ablauf des 31. Dezember 2017 nicht mehr zweckmäßig. Daher sollen diese Mittel zielgerichtet eingesetzt werden, die übrigen Mittel aus dem Unterstützungsfonds nach § 44 GSVG bleiben davon unberührt.

Vorgesehen ist zu diesem Zweck eine Überweisung von 1 010 813,48 € an den Jungfamilienfonds. Nicht verbrauchte Mittel sind an den Unterstützungsfonds der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zurück zu überweisen.

Es ist aus verwaltungsökonomischen und budgettechnischen Überlegungen sinnvoll, den Jungfamilienfonds bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin einzurichten (Art. 120b Abs. 2 und 3 B-VG), da die Mehrzahl der betroffenen Personen dort versichert ist.

Daher soll konsequenterweise die Zuständigkeit für die Vollziehung des JFFG, entsprechend der allgemeinen Zuständigkeit nach § 254 lit. l GSVG für Angelegenheiten des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz übertragen werden.

Die budgetären Mittel der Selbstverwaltung werden nicht ins Bundesbudget übertragen, sondern bleiben – was auch im Hinblick auf die Pflicht zur Rücküberweisung der nichtverbrauchten Mittel richtig erscheint - innerhalb der Selbstverwaltung und können somit zielgerichtet und effektiv eingesetzt werden.

Die Mitwirkungspflicht der Krankenversicherungsträger und des Kompetenzzentrums Kinderbetreuungsgeld soll sicherstellen, dass sämtliche Informationen die die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur Abwicklung dieses Gesetzes benötigt, zur Verfügung stehen.

In Anlehnung an § 44 Abs. 4 Z 1 GSVG hat der Vorstand der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Fonds-Richtlinien für die Abwicklung der Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds zu erlassen.

Die Hauptstelle der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. deren Rechtsnachfolgerin ist Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen des ASVG und des GSVG sind auf die Tätigkeiten des Fonds sinngemäß anzuwenden.