827/A XXVI. GP

Eingebracht am 27.05.2019
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das  Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG) und das Bundesgesetz vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG) geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG) und das Bundesgesetz vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG) geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

ArtikeI I : 

Das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018 wird wie folgt geändert:

Z. 1  § 7 Abs. 11 lautet: "Der Bundesminister kann unbeschadet seiner bundesverfassungsrechtlich geregelten Verantwortlichkeit und unbeschadet der ihm bundesverfassungsgesetzlich vorbehaltenen Geschäfte mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte einen Generalsekretär betrauen."

Z. 2 In § 9 Abs. 2 lautet: "Vertragsbedienstete, die mit der Leitung einer Sektion oder einer Botschaft betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen."

 

Artikel II: 

Das Bundesgesetz vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG), BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2018 wird wie folgt geändert:

Z. 1 § 82 Abs 2 lautet: "Hinsichtlich der Betrauung als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG oder als Leiter des Büros der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung."

Begründung

Abschaffung der Generalsekretäre in den Ministerien

Im Zuge der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, die mit ihrer Kundmachung in BGBl. I Nr. 164/2017 Wirksamkeit erlangte, wurde eine neue und übermächtige Verwaltungsebene zwischen den Minister_innen und den Sektionleiter_innen eingezogen. Bis zu dieser Novelle konnten zwar Generalsekretär_innen bestellt werden. Diese waren jedoch rein koordinierend tätig und verfügten über keinerlei Weisungsrecht und formelle Vorgesetztenfunktion innerhalb der betreffenden Bundesministerien.

§ 7 Abs 11 des BMG lautet seit der Novelle 2017 wie folgt: 

"Der Bundesminister kann unbeschadet seiner bundesverfassungsrechtlich geregelten Verantwortlichkeit und unbeschadet der ihm bundesverfassungsgesetzlich vorbehaltenen Geschäfte mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte einen Generalsekretär betrauen. Der Generalsekretär ist unbeschadet seiner allfälligen sonstigen Funktionen der unmittelbare Vorgesetzte aller Sektionsleiter im Bundesministerium sowie Vorgesetzter aller dem Bundesministerium nachgeordneter Dienststellen."

Die Ämter der Generalsekretär_innen müssen nicht ausgeschrieben werden, da das Ausschreibungsgesetz (§ 82 Abs 2) nicht für anwendbar erklärt wurde.

Darüber hinaus können die Generalsekretär_innen auf eigenen Wunsch gem § 9 Abs 2 "Beamtenstatus" erhalten. Dadurch werden die strengen Aufnahme- und Antrittsvoraussetzungen für den Bundesdienst ausgehebelt.

Mit der Novelle wurde somit eine Position geschaffen, die im extremen Spannungsverhältnis zur generellen Ministerverantwortlichkeit steht.

Die Skandale rund um die BVT Hausdurchsuchung zeigten, wie problematisch die umfassende Macht, Weisungsbefugnis und Vorgesetztenfunktion sein kann, die mit dem Amt des/der Generalsekretärs/Generalsekretärin einhergeht.

Aufgrund der herausragenden Alleinstellung dieses Amtes und der damit einhergehenden Missbrauchsanfälligkeit wird vorgeschlagen diese Position wieder an jenen Rechtszustand herzuführen, wie er vor der BMG-Novelle 2017 herrschte.

Im Sinne des klaren monokratisches Aufbaus der Bundesministerien sowie der generellen Ministerverantwortlichkeit gegenüber dem Parlament, ist die Rücknahme der entsprechenden Bestimmungen notwendig.

Den Generalsekretär_innen soll ausdrücklich kein Weisungsrecht und keine Vorgesetztenfunktion mehr zukommen. Die Generalsekretär_innen sollen nunmehr wieder ausschließlich koordinierende Aufgaben wahrnehmen dürfen.

Die "Selbstpragmatisierung" durch "Selbstaufnahme" in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gem § 9 Abs 2 BMG idgF wird ebenfalls wieder zurückgenommen.

Die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes gem § 82 werden für Generalsekretär_innen wieder für anwendbar erklärt.

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.