Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2019, wird wie folgt geändert:

§ 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Wer vorsätzlich

           1. eine Spende entgegen § 6 Abs. 4 nicht ausweist oder

           2. eine Spende entgegen § 6 Abs. 5 annimmt und nicht meldet oder

           3. eine Spende entgegen § 6 Abs. 7 annimmt und nicht weiterleitet oder

           4. eine erhaltene Spende zur Umgehung von § 6 Abs. 4, 5 oder 6 Z 9 in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,

ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.“