828/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Dr. Irmgard Griss,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 27.05.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2019, wird wie folgt geändert: |
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§ 12 Abs. 2 lautet: |
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(2) Wer vorsätzlich |
„(2) Wer vorsätzlich |
(2) Wer vorsätzlich |
1. eine Spende entgegen § 6 Abs. 4 nicht ausweist oder |
1. eine Spende entgegen § 6 Abs. 4 nicht ausweist oder |
1. eine Spende entgegen § 6 Abs. 4 nicht ausweist oder |
2. eine Spende entgegen § 6 Abs. 5 annimmt und nicht meldet oder |
2. eine Spende entgegen § 6 Abs. 5 annimmt und nicht meldet oder |
2. eine Spende entgegen § 6 Abs. 5 annimmt und nicht meldet oder |
3. eine Spende entgegen § 6 Abs. 7 annimmt und nicht weiterleitet oder |
3. eine Spende entgegen § 6 Abs. 7 annimmt und nicht weiterleitet oder |
3. eine Spende entgegen § 6 Abs. 7 annimmt und nicht weiterleitet oder |
4. eine erhaltene Spende zur Umgehung von § 6 Abs. 4, 5 oder 6 Z 9 in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt, |
4. eine erhaltene Spende zur Umgehung von § 6 Abs. 4, 5 oder 6 Z 9 in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt, |
4. eine erhaltene Spende zur Umgehung von § 6 Abs. 4, 5 oder 6 Z 9 in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt, |
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. |
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.“ |
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