829/A XXVI. GP

Eingebracht am 27.05.2019
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2019, wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs 1 (Verfassungsbestimmung) lautet:

"§ 4. (Verfassungsbestimmung) (1) Jede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament insgesamt je Wahlberechtigem zum jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament maximal 1 Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 10.000 Euro außer Betracht zu bleiben haben."

 

Begründung

Senkung der Wahlkampfkostenobergrenze

Derzeit ist im Parteiengesetz eine Wahlkampfkostenobergrenze von knapp 7,4 Millionen Euro vorgeschrieben. Eine Senkung der Wahlkampfkostenobergrenze soll die Parteien zum schonenden Einsatz ihrer Ressourcen anhalten und zusätzlich den Kräfteunterschied zwischen finanziell schwächeren und stärkeren Parteien ausgleichen. Parteien sollen künftig maximal 1 Euro pro Wahlberechtigen ausgeben. Die Kostenobergrenze für Kandidat_innen soll von 15.800 Euro auf 10.000 Euro heruntergesetzt werden. Damit die Beschränkung der Wahlwerbeausgaben nicht nur für bundesweite Wahlen, sondern auch für Landtags- und Gemeinderatswahlen gilt, ist die Ausgestaltung als Verfassungsbestimmung notwendig.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.