Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019, wird wie folgt geändert:

Art 70 Abs 2 lautet:

„(2) Die Mitglieder der Bundesregierung müssen nicht dem Nationalrat angehören, aber zum Nationalrat wählbar sein. Der Ernennung der Mitglieder der Bundesregierung hat zur Feststellung der fachlichen Kompetenz eine Anhörung durch den Nationalrat voranzugehen. Die näheren Bestimmungen werden durch die Geschäftsordnung des Nationalrats getroffen.“