831/A XXVI. GP

Eingebracht am 27.05.2019
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Antrag


der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundes(verfassungs)gesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) und das Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG) geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundes(verfassungs)gesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) und das Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG) geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2019, wird wie folgt geändert:



§ 14 Abs. 1 (Verfassungsbestimmung) und Abs. 2 (samt Überschrift) entfallen.

 

Artikel II

Das Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG), BGBl. I Nr. 57/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2019, wird wie folgt geändert:

 

§ 5 (samt Überschrift) entfällt.


Begründung

 

Abschaffung der Valorisierung der Parteienföderung, der Wahlkampfkostenobergrenze sowie der Beträge der zu meldenden Parteispenden und Spendenverbote

Österreich leistet sich die höchste Parteienförderung in Europa. Die klassische Parteienförderung beträgt heuer in Summe (Gemeinde-, Landes- und Bundesebene) ca. 158 Millionen Euro, dazu kommen 48,1 Millionen Euro für Parlaments- und Landtagsklubs sowie 12,5 Millionen Euro für politische Akademien. Allein auf Bundesebene wurde die jährliche Parteienförderung zuletzt 2012 auf 29,4 Millionen Euro verdoppelt. Die weltweit im Spitzenfeld liegende Parteienförderung ist demokratiepolitisch in keiner Weise notwendig und überschießend. 

Gemäß § 14 Abs. 1 PartG werden die Korridore, innerhalb welcher Bund, Länder und Gemeinden den politischen Parteien für ihre Tätigkeiten jährliche Fördermittel zukommen lassen können, laufend anhand der Steigungen des Verbraucherpreisindexes erhöht. § 14 PartG sieht vor, dass neben der Parteienförderung auch die Wahlkampfkostenobergrenze und die Beträge der zu meldenden Parteispenden und Spendenverbote jährlich valorisiert werden. Durch den vorliegenden Antrag soll diese automatische Erhöhung abgeschafft werden.

Weiters sieht § 5 PartFörG vor, dass auch die ohnehin bereits sehr großzügige Parteienförderung des Bundes jährlich um die Inflationsrate des vergangenen Jahres erhöht wird. Auch die Valorisierungsregel für die Parteienförderung des Bundes soll mit dem vorliegenden Änderungsantrag ersatzlos abgeschafft werden.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.