832/A XXVI. GP

Eingebracht am 27.05.2019
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Antrag


der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger‚ MES, Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

 

In § 7 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Bis zur Beendigung der XXVI. Gesetzgebungsperiode des Nationalrats gilt § 3a Abs. 1 mit der Maßgabe, dass audiovisuelle Kommunikation und entgeltliche Veröffentlichungen durch die Bundesregierung und ihre Mitglieder zu unterbleiben haben, sofern es sich nicht um Aufträge nach § 2 Abs. 2 Z 1 oder um Informationen des Bundesministeriums für Inneres in Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Nationalratswahlen handelt." 

 

Begründung

Antragspaket "Saubere Politik": Keine Regierungsinserate bis zur Nationalratswahl 2019

Das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) sieht Bekanntgabepflichten zu Medienkooperationen und -förderungen für Rechtsträger vor, die der Kontrolle des Rechnungshofes des Bundes unterliegen. Zweck des Gesetzes ist die Herstellung umfassender Transparenz bei der Vergabe von Werbeaufträgen und von Förderungen öffentlicher Stellen.

§ 3a Abs. 1 MedKF-TG normiert, welche inhaltlichen Anforderungen für audiovisuelle Kommunikation und entgeltliche Veröffentlichungen von in Art. 126b Abs. 1 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1 und 4 und Art. 127a Abs. 1 und 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) angeführten Rechtsträgern gelten. Dabei wird festgehalten, dass die audiovisuelle Kommunikation bzw. die entgeltlichen Veröffentlichungen einem konkreten Informationsbedürfnis der Allgemeinheit zu dienen haben, das in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich des jeweiligen Rechtsträgers steht.

In der Praxis zeigt sich, dass diese Medienkooperationen häufig - durchaus gesetzeskonform - dazu verwendet werden, um die Arbeit der jeweiligen Minister_innen zu präsentieren. Damit geht aber zumindest indirekt auch unvermeidlich ein Werbeeffekt für die jeweilige Ressortführung einher. Unabhängig von der Frage, welche Bundesregierung bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode amtiert, sollte im Sinne von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Transparenz sowie im Sinne der Chancengleichheit im laufenden Wahlkampf auf Inserate und Medienkooperationen durch die Bundesregierung verzichtet werden.

Zweck jeder Form von Übergangsregierung bis zu den kommenden Nationalratswahlen ist nicht die Kommunikation von (zumindest mutmaßlichen) Reformen, sondern die Gewährung von Stabilität nach innen und außen. In diesem Sinne ist auch keine Notwendigkeit gegeben, die Bevölkerung über Medienkampagnen von geplanten oder umgesetzten Maßnahmen zu informieren. Ausgenommen davon sind jene Fälle, in denen eine Informationsverpflichtung besteht bzw. Informationen des Bundesministeriums für Inneres in Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Nationalratswahlen.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.