833/A XXVI. GP

Eingebracht am 27.05.2019
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag


der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger‚ MES, Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 lautet:

"(1) Jede politische Partei hat über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat auch jene Gliederungen der politischen Partei zu erfassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in drei Berichtsteile, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation, im zweiten Teil jene ihrer territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen), und zwar unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des § 1 sind, und im dritten Teil jene ihrer Gliederungen jenseits der territorialen Gliederung, und zwar unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des § 1 sind, sowie ihrer nahestehenden Organisationen auszuweisen sind. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine politische Partei nach § 1 als territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht nach dem dritten Satz erfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt."

 

2. § 5 Abs. 1a lautet:

"Dem Rechenschaftsbericht ist eine Auflistung der Bezeichnungen jener territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen), welche im zweiten Teil des Berichts Berücksichtigung finden, sowie eine Auflistung der Bezeichnungen jener Teilorganisationen und nahestehenden Organisationen, welche im dritten Teil des Berichts Berücksichtigung finden, anzuschließen."

 

Begründung

Antragspaket "Saubere Politik": Offenlegung der Finanzen aller Teilorganisationen und nahestehenden Organisationen im Rechenschaftsbericht der Partei-en

Es braucht dringend umfassende Transparenz in den Rechenschaftsberichten der Parteien. Derzeit kann die Öffentlichkeit Einnahmen und Ausgaben von Teilorganisationen und nahestehenden Organisationen nicht nachvollziehen. Daher sollen künftig neben den territorialen Gliederungen auch inhaltliche Gliederungen der Partei, wie etwa vereinsrechtlich eigenständiger Teilorganisationen (z.B. Bünde), sowie der Partei nahestehende Organisationen verpflichtet werden, ihre Einnahmen und Ausgaben auszuweisen. Um Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, soll im Rechenschaftsbericht zudem eine Liste der Teil- und Vorfeldorganisationen veröffentlicht werden.

Außerdem sollen im Rechenschaftsbericht künftig auch die Einnahmen und Ausgaben der Bezirks- und Gemeindeorganisationen gesondert ausgewiesen werden, nicht so wie derzeit nur die jeweilige Gesamtsumme pro Bundesland. Dadurch wird eine Kontrolle der regionalen und lokalen Parteiebene ermöglicht.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.