Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Jede politische Partei hat über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat auch jene Gliederungen der politischen Partei zu erfassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in drei Berichtsteile, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation, im zweiten Teil jene ihrer territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Ge-meindeorganisationen), und zwar unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des § 1 sind, und im dritten Teil jene ihrer Gliederungen jenseits der territorialen Gliederung, und zwar unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sin-ne des § 1 sind, sowie ihrer nahestehenden Organisationen auszuweisen sind. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine politische Partei nach § 1 als territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht nach dem dritten Satz erfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt.“

2. § 5 Abs. 1a lautet:

„Dem Rechenschaftsbericht ist eine Auflistung der Bezeichnungen jener territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen), welche im zweiten Teil des Berichts Berücksichtigung finden, sowie eine Auflistung der Bezeichnungen jener Teilorganisationen und nahestehenden Organisationen, welche im dritten Teil des Berichts Berücksichtigung finden, anzuschließen.“