834/A XXVI. GP

Eingebracht am 27.05.2019
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Antrag


der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger‚ MES, Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2019, wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 3 lautet:

"(3) Jede politische Partei hat über die Wahlwerbungsausgaben (§ 4) mit einem gesonderten Bericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat den Nachweis hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§ 4 Abs. 1) zu enthalten sowie zumindest die Ausgabenarten gemäß § 4 Abs. 2 gesondert auszuweisen. Dieser Bericht ist dem Rechnungshof spätestens drei Monate nach dem Wahltag zu übermitteln. § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Weitergehende landesgesetzlich geregelte Rechenschaftspflichten bleiben unberührt."

Begründung

Antragspaket "Saubere Politik": Eigener Bericht über die Wahlkampfausgaben

Derzeit erfährt die Öffentlichkeit viel zu spät von potentiellen Exzessen der Parteien im Wahlkampf. Denn die Rechenschaftsberichte müssen erst Ende September des Folgejahres an den Rechnungshof übermittelt werden und werden erst nach dessen Überprüfung veröffentlicht. Das kann im Extremfall erst zwei Jahre nach einer Wahl geschehen. Es muss daher eine endgültige Wahlkampfkostenabrechnung rasch nach dem Wahltag erfolgen. In Zukunft hat jede politische bzw. wahlwerbende Partei (vgl § 13 PartG) binnen drei Monaten nach dem Wahltag dem Rechnungshof einen Bericht über die Wahlkampfkosten zur Prüfung vorzulegen. Zudem sollen die Wahlwerbungsausgaben nicht nur als Summe, sondern aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Ausgabenarten ausgewiesen werden.

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.