834/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Dr. Nikolaus Scherak, MA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 27.05.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 27.05.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Partei-engesetz 2012 – PartG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 5 Abs. 3 lautet:

 

(3) Der Nachweis hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§ 4 Abs. 1) ist im das Wahljahr betreffenden Rechenschaftsbericht in einem eigenen Abschnitt auszuweisen. Weitergehende landesgesetzlich geregelte Rechenschaftspflichten bleiben unberührt.

 

"(3) Jede politische Partei hat über die Wahlwerbungsausgaben (§ 4) mit einem gesonderten Bericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat den Nachweis hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§ 4 Abs. 1) zu enthalten sowie zumindest die Ausgabenarten gemäß § 4 Abs. 2 gesondert auszuweisen. Dieser Bericht ist dem Rechnungshof spätestens drei Monate nach dem Wahltag zu übermitteln. § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Weitergehende landesgesetzlich geregelte Rechenschaftspflichten bleiben unberührt."

(3) Der Jede politische Partei hat über die Wahlwerbungsausgaben (§ 4) mit einem gesonderten Bericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat den Nachweis hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§ 4 Abs. 1) ist im das Wahljahr betreffenden Rechenschaftsbericht in einem eigenen Abschnittzu enthalten sowie zumindest die Ausgabenarten gemäß § 4 Abs. 2 gesondert auszuweisen. Dieser Bericht ist dem Rechnungshof spätestens drei Monate nach dem Wahltag zu übermitteln. § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Weitergehende landesgesetzlich geregelte Rechenschaftspflichten bleiben unberührt.