835/A XXVI. GP

Eingebracht am 27.05.2019
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Antrag


der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger‚ MES, Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2019, wird wie folgt geändert:

§ 10 Abs 8 lautet:

"(8) Für den Fall der Überschreitung des in § 4 geregelten Höchstbetrags ist eine Geldbuße in der Höhe des Eineinhalbfachen des Überschreitungsbetrages zu verhängen."

Begründung

 

Antragspaket "Saubere Politik": Einführung abschreckender Sanktionen bei Überschreitung der Wahlkampfkostenobergrenze

Die gesetzlichen Beschränkungen der Wahlwerbeausgaben werden regelmäßig ignoriert (2013 von ÖVP, SPÖ und Team Stronach; 2017 von ÖVP, FPÖ und SPÖ) und ziehen kaum schmerzhafte Sanktionen nach sich. Um Parteien von einer Überschreitung abzuhalten, bedarf es härterer Sanktionen. Das Team Stronach etwa musste 2013 "nur" 567.000 Euro Geldbuße zahlen, obwohl es im Wahlkampf die Obergrenze exzessiv überboten hat (13,5 Mio Euro). Die ÖVP gab im selben Jahr 11,1 Mio Euro aus und wurde zur Zahlung von lediglich 300.000 Euro verpflichtet. Auch im Nationalratswahlkampf 2017 haben ÖVP, FPÖ und SPÖ die Wahlkampfkostenobergrenze von 7 Mio Euro wieder überschritten. Die ÖVP gab mit knapp 13 Mio Euro sogar fast doppelt so viel für den Wahlkampf aus wie erlaubt. Die FPÖ sprengte mit 10,7 Mio Euro den vorgegebenen Rahmen auch deutlich.

§ 10 Abs 8 PartG regelt den Sanktionsmechanismus. Bei einer Überschreitung von bis zu 25% ist eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 10% des Überschreitungsbe-trages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25% hinaus, so ist die Geldbuße um bis zu 20% dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu erhöhen. Diese Strafen sind nicht abschreckend. Zusätzlich sind sie nicht wirkungsvoll, da die Parteien damit rechnen, dass sie die Geldbuße in Form der erhöhten Parteienförderung wieder ausgleichen können. Dazu kommt, dass in der Vergangenheit der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat (UPTS) nur 50% der maximal möglichen Strafen ausgeschöpft hat. Damit Parteien von exzessiven Wahlkampfausgaben abgehalten werden, muss es härtere Strafen geben. Bei Überschreitung der Wahlkampfkostenobergrenze soll daher künftig eine Geldbuße in Höhe von 150% des Überschreitungsbetrages verhängt werden.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.