835/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Dr. Nikolaus Scherak, MA,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 27.05.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2019, wird wie folgt geändert: |
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§ 10 Abs 8 lautet: |
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(8) Für den Fall der Überschreitung des in § 4 geregelten Höchstbetrags um bis zu 25 vH ist eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 10 vH des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 vH hinaus, so ist die Geldbuße um bis zu 20 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu erhöhen.
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"(8) Für den Fall der Überschreitung des in § 4 geregelten Höchstbetrags ist eine Geldbuße in der Höhe des Eineinhalbfachen des Überschreitungsbetrages zu verhängen." |
(8) Für den Fall der Überschreitung des in
§ 4 geregelten Höchstbetrags |