Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:
§ 61 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für alle Einkommensteile bis zu 1.000 Euro Bruttolohn ist keine Umlage zu entrichten.“