Bundesgesetz, mit dem das  Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das  Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

§ 61 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: 

„Für alle Einkommensteile bis zu 1.000 Euro Bruttolohn ist keine Umlage zu entrichten.“