837/A XXVI. GP

Eingebracht am 27.05.2019
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Antrag


der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das  Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967,  zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2019, wird wie folgt geändert:

 

§ 2 Abs. 1 Ziffer 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

 

Begründung

Auflösung der Krankenfürsorgeanstalten: Bundesgesetzliche Vorbereitungen

 

Folgen der Gesetzesänderung

Durch die Streichung des § 2 Abs 1 Z 2 im B-KUVG sind die Versicherten in den 15 KFAs nicht mehr aus dem B-KUVG ausgenommen. Um eine Doppelversicherung zu verhindern, wird den Ländern bis 31.12.2020 Zeit eingeräumt, um die entsprechenden Gesetze zu ändern.

Aktuelle Situation

Aktuell existieren 15 Krankenfürsorgeanstalten (KFA). Diese bieten unter anderem Landes-, Gemeinde- und Magistratsbeamten Krankenversicherungsschutz außerhalb der Sozialversicherung.

Vorteilhaftere Versichertenstruktur in den KFAs verhilft zu höherem Vermögen und besseren Leistungen

Durchgehend höheres Beitragsaufkommen aufgrund des durchschnittlich besseren Einkommensniveaus der Beitragszahler_innen (höherer Akademikeranteil, höheres Durchschnittsalter der Versicherten), kaum chronisch Kranke und keine Arbeitslosen (mit dem Verlust des Beschäftigungsverhältnisses verlässt man die KFA): Aus der Versichertenstruktur ergibt sich also eine bessere finanzielle Lage (KFA: >2000 Euro je Vers.; KV: 350 Euro je Vers.), die sich in den besseren Leistungskatalogen widerspiegeln.

Fehlende Solidarität der KFAs mit den Krankenversicherungsträgern

Da zwischen den KFAs und den Krankenversicherungsträgern auch nach dem Beschluss des SV-OG kein Risikostrukturausgleich besteht, wird es auch weiterhin kei-ne Solidarität zwischen den vermögenderen KFAs und den weniger vermögenden Krankenversicherungsträgern geben. Dadurch werden die zuvor erwähnten Leistungsunterschiede weiterhin bestehen bleiben, was ungerecht ist.

In formeller Hinsicht wird verlangt‚ eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Weiters wird vorgeschlagen‚ den Antrag dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.