838/A XXVI. GP

Eingebracht am 27.05.2019
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Antrag


der Abgeordneten Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das  Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das  Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2019, wird wie folgt geändert:

 

§ 2 Abs. 6 lautet wie folgt:

"Ein gemeinsamer Haushalt im Sinne dieses Gesetzes liegt nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und beide an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Eine höchstens bis zu 10 Tagen verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an dieser Wohnadresse schadet nicht. Der gemeinsame Haushalt gilt bei mehr als 91-tägiger tatsächlicher oder voraussichtlicher Dauer einer Abwesenheit des Elternteiles oder des Kindes jedenfalls als aufgelöst. Bei einem 91 Tage übersteigenden Krankenhausaufenthalt des Kindes wird ausnahmsweise bei persönlicher Pflege und Betreuung des Kindes durch diesen Elternteil im Mindestausmaß von durchschnittlich vier Stunden täglich der gemeinsame Haushalt des Kindes mit diesem Elternteil im Sinne dieses Absatzes angenommen. Eine Krisenpflegeperson hat unabhängig davon, dass nie eine dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Krisenpflegekind vorliegt, Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für dieses Krisenpflegekind."

 

Begründung

 

Kinderbetreuungsgeld für alle Krisenpflegeeltern

Die Arbeit von Krisenpflegeeltern ist für ein funktionierendes Netz im Kinder- und Jugendhilfebereich in Österreich unerlässlich. Deren Situation und finanzielle Absicherung ist allerdings davon abhängig, in welchem Bundesland sie leben. Mit den zuletzt beschlossenen gesetzlichen Änderungen kam es zwar zu einer gesetzlichen Klarstellung, was das Erfordernis eines gemeinsamen Haushalts gem. KBBG angeht. Von der Definition einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, die iSd § 2 Abs 6 mindestens 91 Tage andauern muss, ist man aber nicht abgegangen. Für Krisenpflegeeltern, die ein Pflegekind kürzer als 91 Tage bei sich aufnehmen, ist dementsprechend ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld zu schaffen. Für diese Gruppe muss es ebenso Unterstützung von Seiten des Bundes geben, der durch die vorliegende Änderung sichergestellt wird. Sie erhalten dadurch Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, sobald sie ein Krisenpflegekind bei sich aufnehmen. 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Familie und Jugend zuzuweisen.