839/A XXVI. GP

Eingebracht am 27.05.2019
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Antrag


der Abgeordneten Josef Schellhorn, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens  natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2018, wird wie folgt geändert:

 

1. Nach § 134 wird folgender § 135 angefügt:

"Ab dem Jahr 2020 vermindern oder erhöhen sich die in § 33 Abs. 1 angeführten Betragsgrenzen jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index des Vorjahres ergibt. Bei der Berechnung der neuen  Betragsgrenzen sind Beträge, die einen halben Euro nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Euro abzurunden und Beträge, die einen halben Eu-ro übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Euro aufzurunden. Der Bundesminister für Finanzen hat die geänderten Betragsgrenzen jeweils unverzüglich nach Verlautbarung des Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2015 im Bundesgesetzblatt kundzumachen." 

 

2. Dem § 124b wird folgende Z 339 angefügt:

"§ 135 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und ist erstmals auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen."

Begründung

Abschaffung der "Kalten Progression"

Die Kalte Progression bezeichnet die heimliche jährliche Steuererhöhung. Sie entsteht, da die Einkommen zwar Jahr für Jahr steigen, die Steuerstufen aber nicht an die Inflation angepasst werden. Somit erhöhen sich der Durchschnittssteuersatz und die Steuerschuld stärker als die Inflation. Die Kalte Progression betrifft alle Lohn-steuerpflichtigen. Wenn der Bruttolohn steigt, dann steigt auch der Durchschnittssteuersatz. Dies bedeutet, dass jener Anteil des Einkommens, der an den/die Finanzminister_in geht, zunimmt.

Die Kalte Progression ist eine Steuererhöhung durch die Hintertür.

Die jährliche Anpassung der Einkommenssteuerstufen an die Inflation verhindert diesen Umstand. Die Kalte Progression durch die oben erwähnten Bestimmungen durch die jährliche Anpassung der Einkommenssteuertarife ausgesetzt werden. Diese jährliche Inflationsanpassung soll ohne ein Zutun des/der Finanzminis-
ters/Finanzministerin möglich sein, denn die Steuerbelastung bzw. -verteilung ist durch den Gesetzgeber legitimiert und sollte daher in keinem nachgelagerten Prozess im Finanzministerium oder der Exekutive geändert werden. Dies ist nur der Fall, wenn die Tarifanpassungen einem Automatismus unterliegen.

Bei größer werdender Steuerbelastung auf den Faktor Arbeit sinkt der Arbeitsanreiz auch bei höheren Steuerklassen.

In den meisten OECD-Ländern ist eine vergleichbare Indexierung bereits durchgesetzt.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.