Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Haftung der Organe der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für Schäden, die sie dem Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze unmittelbar zugefügt haben (Organhaftpflichtgesetz – OrgHG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Haftung der Organe der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für Schäden, die sie dem Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze unmittelbar zugefügt haben (Organhaftpflichtgesetz – OrgHG), BGBl. Nr. 181/1967 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:

Nach § 7 wird folgender neuer § 7a samt Überschrift eingefügt:

„§ 7a Subsidiäre Zuständigkeit des Rechnungshofes im Verfahren

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit des Rechtsträgers gemäß § 7 kann der Rechnungshof die Zuständigkeit zur Geltendmachung eines Ersatzanspruch nach diesem Bundesgesetz an sich ziehen, sofern der Rechtsträger

           1. ihn darum schriftlich ersucht, den Ersatzanspruch gegen das Organ geltend zu machen, oder

           2. den Ersatzanspruch gegen das Organ nicht binnen 18 Monaten nach Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 5 geltend macht und die Geltendmachung durch den Rechtsträger nicht zu erwarten ist.

(2) Für das Verfahren gelten die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß. Anstelle des Rechtsträgers tritt ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Zuständigkeitserklärung des Rechnungshofes gegenüber dem Rechtsträger dieser in das Verfahren ein und kann in Bezug auf dieses Verfahren alle Ansprüche des Rechtsträgers gegen das Organ wirksam geltend machen. Ab Zuständigkeitserklärung des Rechnungshofes kann der Rechtsträger nicht mehr wirksam über die Ersatzansprüche verfügen.

(3) Der Rechnungshof hat den Rechtsträger in Bezug auf das Verfahren zu hören.

(4) Der Rechnungshof bleibt ab seiner Zuständigkeitserklärung an diese gebunden und kann nicht mehr von der Verfahrensführung zurücktreten bis das Verfahren rechtskräftig erledigt ist.

(5) Der Rechnungshof hat das Recht auf Einschau in sämtliche Unterlagen und Schriftstücke des Rechtsträgers, die zur Führung des Verfahrens notwendig sind. Dieses Recht steht dem Rechnungshof bereits vor Zuständigkeitserklärung zu. Im Übrigen gelten die §§ 3 bis 5 des Rechnungshofgesetzes sinngemäß.“