841/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Irmgard Griss,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 27.05.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 27.05.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Haftung der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für in Vollziehung der Gesetze zugefügte Schäden (Amtshaftungsgesetz – AHG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Haftung der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für in Vollziehung der Gesetze zugefügte Schäden (Amtshaftungsgesetz – AHG), BGBl. Nr. 20/1949 idF BGBl. I Nr. 194/1999 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 122/2013, wird wie folgt geändert:

 

 

Nach § 6 wird folgender neuer § 6a samt Überschrift eingefügt:

 

 

„§ 6a Subsidiäre Zuständigkeit des Rechnungshofes bei Rückersatzansprüchen

§ 6a Subsidiäre Zuständigkeit des Rechnungshofes bei Rückersatzansprüchen

 

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit des Rechtsträgers gemäß § 1 Abs 3 kann der Rechnungshof diese Zuständigkeit zur Geltendmachung eines Rückersatzanspruches nach diesem Bundesgesetz an sich ziehen, sofern der Rechtsträger

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit des Rechtsträgers gemäß § 1 Abs 3 kann der Rechnungshof diese Zuständigkeit zur Geltendmachung eines Rückersatzanspruches nach diesem Bundesgesetz an sich ziehen, sofern der Rechtsträger

 

           1. ihn darum schriftlich ersucht, den Rückersatzanspruch gegen das Organ geltend zu machen, oder

           1. ihn darum schriftlich ersucht, den Rückersatzanspruch gegen das Organ geltend zu machen, oder

 

           2. den Rückersatzanspruch gegen das Organ nicht binnen 3 Monaten nach Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 6 Abs 2 geltend macht und die Geltendmachung durch den Rechtsträger nicht zu erwarten ist.

           2. den Rückersatzanspruch gegen das Organ nicht binnen 3 Monaten nach Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 6 Abs 2 geltend macht und die Geltendmachung durch den Rechtsträger nicht zu erwarten ist.

 

(2) Für das Verfahren gelten die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß. Anstelle des Rechtsträgers tritt ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Zuständigkeitserklärung des Rechnungshofes gegenüber dem Rechtsträger dieser in das Verfahren ein und kann in Bezug auf dieses Verfahren alle Rückersatzansprüche des Rechtsträgers gegen das Organ wirksam geltend machen. Ab Zuständigkeitserklärung des Rechnungshofes kann der Rechtsträger nicht mehr wirksam über die Rückersatzansprüche verfügen.

(2) Für das Verfahren gelten die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß. Anstelle des Rechtsträgers tritt ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Zuständigkeitserklärung des Rechnungshofes gegenüber dem Rechtsträger dieser in das Verfahren ein und kann in Bezug auf dieses Verfahren alle Rückersatzansprüche des Rechtsträgers gegen das Organ wirksam geltend machen. Ab Zuständigkeitserklärung des Rechnungshofes kann der Rechtsträger nicht mehr wirksam über die Rückersatzansprüche verfügen.

 

(3) Der Rechnungshof hat den Rechtsträger in Bezug auf das Verfahren zu hören.

(3) Der Rechnungshof hat den Rechtsträger in Bezug auf das Verfahren zu hören.

 

(4) Der Rechnungshof bleibt ab seiner Zuständigkeitserklärung an diese gebunden und kann nicht mehr von der Verfahrensführung zurücktreten bis das Verfahren rechtskräftig erledigt ist.

(4) Der Rechnungshof bleibt ab seiner Zuständigkeitserklärung an diese gebunden und kann nicht mehr von der Verfahrensführung zurücktreten bis das Verfahren rechtskräftig erledigt ist.

 

(5) Der Rechnungshof hat das Recht auf Einschau in sämtliche Unterlagen und Schriftstücke des Rechtsträgers, die zur Führung des Verfahrens notwendig sind. Dieses Recht steht dem Rechnungshof bereits vor Zuständigkeitserklärung zu. Im Übrigen gelten die §§ 3 bis 5 des Rechnungshofgesetzes sinngemäß."

(5) Der Rechnungshof hat das Recht auf Einschau in sämtliche Unterlagen und Schriftstücke des Rechtsträgers, die zur Führung des Verfahrens notwendig sind. Dieses Recht steht dem Rechnungshof bereits vor Zuständigkeitserklärung zu. Im Übrigen gelten die §§ 3 bis 5 des Rechnungshofgesetzes sinngemäß.