843/A XXVI. GP

Eingebracht am 27.05.2019
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Antrag


der Abgeordneten Dr. Irmgard Griss, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das  Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das  Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird wie folgt geändert:

 

" § 93 Abs 2 lautet:

Der Sicherheitsbericht enthält einen Bericht über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes im abgelaufenen Jahre, der über die Schwerpunkte der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden, der Sicherheitsakademie und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Aufschluß gibt. Darüber hinaus enthält der Sicherheitsbericht die Kri-minal- und Verurteiltenstatistik dieses Jahres, Angaben über kriminalpolitisch wesentliche Entwicklungen aus der Sicht der Bundesminister für Inneres und für Justiz, das Ergebnis der stichprobenweise vorgenommenen Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einzelner DNA-Untersuchungen (§ 67), statistische Angaben über die in diesem Jahr gemäß den §§ 88 bis 90 geführten Verfahren sowie über die gegen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erhobenen Vorwürfe aus disziplinar- und strafrechtlicher Sicht. Des Weiteren enthält der Sicherheitsbericht einen Bericht über die Tätigkeiten und Wahrnehmungen des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung. Der Bericht des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung hat ausführliche statistische Darstellungen ins-besondere zu den Deliktstatbeständen des 22. Abschnitts des Strafgesetzbuches (§§ 302-313 StGB) sowie eine umfassende Analyse dieses Deliktsspektrums zu enthalten und sollte Muster und systematische Erkenntnisse enthalten, damit zielgerichtete und effektive Maßnahmen gegen Korruption ergriffen werden können."

Begründung

 

Korruptionsstatistik im Sicherheitsbericht

Bei Korruption wird oft von einem unsichtbaren oder auch vermeintlich opferlosen Phänomen gesprochen. "Denn es gibt auf den ersten Blick nur Täter: Bestecher und Bestochene. An einer Aufdeckung haben beide begreiflicherweise kein Interesse und setzen alles daran, ihr Tun zu verschleiern. Geschädigt wird dabei keine einzelne Person oder Personengruppe, sondern die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit." (Quel-le: Hompage Transparency International - Austrian Chapter)

Der Missbrauch von anvertrauter Macht zum privaten Nutzen oder Vorteil und das Abzweigen öffentlicher Ressourcen zur persönlichen Bereicherung fügt unserer Gesellschaft massive Schäden zu.

"Die unmittelbaren materiellen Schäden der Korruption sind enorm, die indirekten Folgen gehen noch weit darüber hinaus. Korruption zerstört das Vertrauen der Bürger in ihren Staat, schädigt das Bildungs- sowie das Gesundheitssystem, verhindert Karrieren und steht dem wirtschaftlichen Fortschritt im Weg. Sie mindert Wohlstand und Freiheit und zerstört am Ende Lebensqualität und Zukunft. Neben Geld kann Korruption die Menschen somit auch ihre Gesundheit, ihre Freiheit oder sogar ihr  Leben kosten. Sie verursacht verheerende Schäden in allen Gesellschaftsbereichen, politische und wirtschaftliche ebenso wie soziale oder umweltbezogene." (Quelle: Homepage Transparency International - Austrian Chapter: https://www.ti-
austria.at/worum-es-geht/
)

Umso beachtlicher ist es, dass trotz der immensen gesamtgesellschaftlichen Bedeutung des Themas Korruption

weder im

·        Sicherheitsbericht 2017 des Bundesministeriums für Inneres

noch im

·         Sicherheitsbericht 2017 über die Tätigkeit der Strafjustiz des Bundesministeriums für Verfassung‚ Reformen‚ Deregulierung und Justiz

noch im

·        Jahresbericht 2017 des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korrupti-onsbekämpfung

statistische Darstellungen zu dem Thema, insbesondere zu den Deliktstatbeständen des 22. Abschnitts des Strafgesetzbuches (§§ 302-313 StGB) enthalten sind.

Allgemein scheint es in Österreich keinerlei systematische Kriminalanalyse in Bezug auf die Korruptionsdelikte zu geben.

Eine umfassende Analyse dieses Deliktsspektrums erscheint jedoch unter dem Aspekt der wirksamen Korruptionsprävention essentiell.

Jedoch können zielgerichtete und effektive Maßnahmen gegen Korruption nur getroffen werden, wenn detaillierte Statistiken und Analysen in Bezug auf Korruptionsdelik-te bekannt sind und daraus Muster und systematische Erkenntnisse ableitbar sind.

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zuzuweisen.