844/A XXVI. GP

Eingebracht am 27.05.2019
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Antrag


der Abgeordneten Josef Schellhorn, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das  Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2018, wird wie folgt geändert:

 

§122 Absatz 8 zweiter Satz lautet:

"Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag), reduziert um 1000 Euro Bruttolohn pro Arbeitnehmer."

Begründung

Senkung der Wirtschaftskammerumlage 2

Die Wirtschafts- und die Arbeiterkammer profitieren durch Zwangsmitgliedschaften und Zwangsbeiträge von jeder Lohnerhöhung und einer positiven Beschäftigungs-entwicklung. Die Kammerumlage 2 der Wirtschaftskammer wird fällig, sobald Unternehmen Mitarbeiter_innen beschäftigen. Je mehr Mitarbeiter_innen verdienen, desto höher ist diese. Diese Abgabe wurde in den 70er Jahren als Provisorium eingeführt, existiert aber heute noch.

Tatsächlich fließt oft weniger als die Hälfte dessen, was der/die Arbeitgeber_in aufwendet, an den/die Arbeitnehmer_in. Es ist deshalb höchste Zeit, jene Abgaben, die Arbeit unnötig teuer machen, zu kürzen. Diese verhindern das Entstehen neuer Arbeitsplätze. Mit der Kürzung von Lohnnebenkosen entlasten wir Gehälter und geben Unternehmer_innen neuen Spielraum für Investitionen, um auch neue Arbeitsplätze zu schaffen. Das ist ein wichtiger Impuls für mehr Jobs, eine geringere Arbeitslosigkeit und eine positive Wirtschaftsentwicklung. Daher fordern NEOS eine Beitragsfreistellung für die Wirtschaftskammerumlage 2 aller Einkommensteile bis zu 1.000 Euro des Bruttolohns pro Arbeitnehmer_in.

Neben der Wirtschaftskammerumlage 2 soll es auch eine Beitragsfreistellung aller Einkommensteile bis zu 1.000 Euro Bruttolohn für die Arbeiterkammerumlage geben, um auch geringverdienende Unselbstständige zu entlasten. Ein entsprechender Initiativantrag wird zeitgleich eingebracht und soll dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zugewiesen werden.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Wirtschaft‚ Industrie und Energie zuzuweisen.