Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2018, wird wie folgt geändert:

§ 122 Absatz 8 zweiter Satz lautet:

„Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag), reduziert um 1000 Euro Bruttolohn pro Arbeitnehmer.“