846/A XXVI. GP

Eingebracht am 27.05.2019
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Mag. Leichtfried, Mag. Drozda,

Genossinnen und Genossen

betreffend Novellierung des Parteiengesetzes 2012

 

 

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG) wird wie folgt geändert:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG) geändert wird

 

1.          In § 2 wird folgende neue Z 3a eingefügt:

 

„3a. „Personenkomitee“: eine Personengruppe, die eine politische Partei oder einen Kandidaten in einem Wahlkampf materiell unterstützen will. Solche Komitees haben sich beim Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat unter Vorlage einer Einverständniserklärung des zu Unterstützenden zu deklarieren; dabei ist ein Repräsentant, der das Personenkomitee nach außen vertritt, zu nennen. Der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat führt eine öffentlich einsehbare Liste dieser Komitees.

 

2.       § 4 Abs. 1 lautet:

 

„§ 4. (1) Jede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament maximal 7 Millionen Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben von Personenkomitees sowie einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 15 000 Euro außer Betracht zu bleiben haben.“

 

 

3.  § 6 Abs. 5 lautet:

 

„(5) Pro Spender, gleichgültig ob es sich dabei um eine juristische oder eine natürliche Person handelt, sind pro Kalenderjahr Spenden an eine politische Partei gleichgültig auf welcher Ebene (Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen) nur in der Höhe von insgesamt € 10 000 zulässig. Für juristische Personen, die Tochtergesellschaften oder ähnliche Strukturen haben, gilt diese Höchstsumme pro Kalenderjahr insgesamt.“

 

4.  In § 12 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

 

„(3a) Erfolgt eine Unterstützung einer politischen Partei oder eines Kandidaten durch ein Personenkomitee, obgleich eine Einverständniserklärung nicht vorliegt, ist gegen den Repräsentanten des Personenkomitees eine Geldstrafe in der Höhe des zehnfachen des Geldwertes der Unterstützungsleistungen zu verhängen.“

 

5.   In § 16 wird ein neuer Abs. 7 angefügt:

 

„(7) § 2 Z 3a, § 4 Abs. 1, 6 Abs. 5 sowie § 12 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. xx/xxxx treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.“

 

 

 

Begründung:

 

Die politischen Vorgänge der letzten Zeit haben aufgezeigt, dass der Einfluss von Großspendern die Politik und deren Unabhängigkeit im Agieren und in ihren Entscheidungen beeinflussen kann. Um dieser negativen Entwicklung vorzubeugen, sollen in Zukunft Spenden an eine politische Partei nur mehr in der Höhe von € 10.000 pro Kalenderjahr zulässig sein. Bei komplizierten Konstruktionen von juristischen Personen soll diese Beschränkung insgesamt für alle Gliederungen gelten.

 

Damit soll sichergestellt sein, dass politische Parteien nur ihren Wählern und ausschließlich ihren Wählern verpflichtet sind.

 

Einer gesetzlichen Regelung werden die sogenannten Personenkomitees zugeführt. Diese sind beim Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat zu melden, wobei ein Repräsentant dieses Komitees zu bezeichnen ist. Dabei ist eine Einverständniserklärung der politischen Partei oder des Kandidaten vorzulegen, in welcher die politische Partei oder der Kandidat ausdrückt, dass er Unterstützungen durch dieses Komitee entgegennehmen möchte. Ausgaben dieses Komitees sind in die Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben gemäß § 4 einzurechnen. Damit eine Verzerrung der Finanzierungsituation der politischen Mitbewerber verhindert werden, um faire Wahlen zu garantieren.

 

Das Inkrafttreten mit 1. Juli 2019 soll garantieren, dass die neuen Bestimmungen schon bei der Europawahl 2019 gelten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss