Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. In § 2 wird folgende neue Z 3a eingefügt:

       „3a. „Personenkomitee“: eine Personengruppe, die eine politische Partei oder einen Kandidaten in einem Wahlkampf materiell unterstützen will. Solche Komitees haben sich beim Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat unter Vorlage einer Einverständniserklärung des zu Unterstützenden zu deklarieren; dabei ist ein Repräsentant, der das Personenkomitee nach außen vertritt, zu nennen. Der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat führt eine öffentlich einsehbare Liste dieser Komitees.“

2. § 4 Abs. 1 lautet:

§ 4. (1) Jede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament maximal 7 Millionen Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben von Personenkomitees sowie einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 15 000 Euro außer Betracht zu bleiben haben.“

3. § 6 Abs. 5 lautet:

„(5) Pro Spender, gleichgültig ob es sich dabei um eine juristische oder eine natürliche Person handelt, sind pro Kalenderjahr Spenden an eine politische Partei gleichgültig auf welcher Ebene (Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen) nur in der Höhe von insgesamt € 10 000 zulässig. Für juristische Personen, die Tochtergesellschaften oder ähnliche Strukturen haben, gilt diese Höchstsumme pro Kalenderjahr insgesamt.“

4. In § 12 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Erfolgt eine Unterstützung einer politischen Partei oder eines Kandidaten durch ein Personenkomitee, obgleich eine Einverständniserklärung nicht vorliegt, ist gegen den Repräsentanten des Personenkomitees eine Geldstrafe in der Höhe des zehnfachen des Geldwertes der Unterstützungsleistungen zu verhängen.“

5. In § 16 wird ein neuer Abs. 7 angefügt:

„(7) § 2 Z 3a, § 4 Abs. 1, 6 Abs. 5 sowie § 12 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. xx/xxxx treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.“