846/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Mag. Thomas Drozda,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 27.05.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 27.05.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

 

 

 

1. In § 2 wird folgende neue Z 3a eingefügt:

 

§ 2. Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:

           1. …

 

§ 2. Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:

           1. …

 

       „3a. „Personenkomitee“: eine Personengruppe, die eine politische Partei oder einen Kandidaten in einem Wahlkampf materiell unterstützen will. Solche Komitees haben sich beim Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat unter Vorlage einer Einverständniserklärung des zu Unterstützenden zu deklarieren; dabei ist ein Repräsentant, der das Personenkomitee nach außen vertritt, zu nennen. Der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat führt eine öffentlich einsehbare Liste dieser Komitees.“

         3a. „Personenkomitee“: eine Personengruppe, die eine politische Partei oder einen Kandidaten in einem Wahlkampf materiell unterstützen will. Solche Komitees haben sich beim Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat unter Vorlage einer Einverständniserklärung des zu Unterstützenden zu deklarieren; dabei ist ein Repräsentant, der das Personenkomitee nach außen vertritt, zu nennen. Der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat führt eine öffentlich einsehbare Liste dieser Komitees.

 

2. § 4 Abs. 1 lautet:

 

§ 4. (1) Jede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament maximal 7 Millionen Euro (Anm. 1) aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 15 000 Euro (Anm. 2) außer Betracht zu bleiben haben.

(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 53/2018 ab 1.4.2018 7.395.500 Euro,

Anm. 2: ab 1.4.2018 15.847 Euro,

siehe dazu aber § 14 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2018)

§ 4. (1) Jede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament maximal 7 Millionen Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben von Personenkomitees sowie einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 15 000 Euro außer Betracht zu bleiben haben.“

§ 4. (1) Jede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament maximal 7 Millionen Euro  (Anm. 1) aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben von Personenkomitees sowie einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 15 000 Euro (Anm. 2) außer Betracht zu bleiben haben.

 

3. § 6 Abs. 5 lautet:

 

(5) Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro (Anm. 2) übersteigen, sind dem Rechnungshof unverzüglich zu melden. Dieser hat die Spenden unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders unverzüglich auf der Website des Rechnungshofes zu veröffentlichen.

[ (…) Anm. 2: ab 1.4.2018 52.825 Euro (…)]

„(5) Pro Spender, gleichgültig ob es sich dabei um eine juristische oder eine natürliche Person handelt, sind pro Kalenderjahr Spenden an eine politische Partei gleichgültig auf welcher Ebene (Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen) nur in der Höhe von insgesamt € 10 000 zulässig. Für juristische Personen, die Tochtergesellschaften oder ähnliche Strukturen haben, gilt diese Höchstsumme pro Kalenderjahr insgesamt.“

(5) Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro (Anm. 2) übersteigen, sind dem Rechnungshof unverzüglich zu melden. Dieser hat die Spenden unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders unverzüglich auf der Website des Rechnungshofes zu veröffentlichen. (5) Pro Spender, gleichgültig ob es sich dabei um eine juristische oder eine natürliche Person handelt, sind pro Kalenderjahr Spenden an eine politische Partei gleichgültig auf welcher Ebene (Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen) nur in der Höhe von insgesamt € 10 000 zulässig. Für juristische Personen, die Tochtergesellschaften oder ähnliche Strukturen haben, gilt diese Höchstsumme pro Kalenderjahr insgesamt.

 

4. In § 12 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

 

 

„(3a) Erfolgt eine Unterstützung einer politischen Partei oder eines Kandidaten durch ein Personenkomitee, obgleich eine Einverständniserklärung nicht vorliegt, ist gegen den Repräsentanten des Personenkomitees eine Geldstrafe in der Höhe des zehnfachen des Geldwertes der Unterstützungsleistungen zu verhängen.“

(3a) Erfolgt eine Unterstützung einer politischen Partei oder eines Kandidaten durch ein Personenkomitee, obgleich eine Einverständniserklärung nicht vorliegt, ist gegen den Repräsentanten des Personenkomitees eine Geldstrafe in der Höhe des zehnfachen des Geldwertes der Unterstützungsleistungen zu verhängen.

 

5. In § 16 wird ein neuer Abs. 7 angefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages enthält § 16 PartG bereits einen Abs. 7.

„(7) § 2 Z 3a, § 4 Abs. 1, 6 Abs. 5 sowie § 12 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. xx/xxxx treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.“

(7) § 2 Z 3a, § 4 Abs. 1, 6 Abs. 5 sowie § 12 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. xx/xxxx treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.