Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. § 2 Z 7 lautet:

         „7. „Inserat“: eine gegen Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention veranlasste Veröffentlichung in Medien, deren Medieninhaber eine politische Partei oder eine Gliederung bzw. Teilorganisation der politischen Partei mit eigener Rechtspersönlichkeit ist.“

4. § 4 Abs. 1 lautet:

§ 4. (1) Jede politische Partei einschließlich ihrer Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament maximal 7 Millionen Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien und ihrer Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 15 000 Euro außer Betracht zu bleiben haben.“

5. In § 4 werden folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:

„(5a) Jede politische Partei darf in einem Zeitraum vom Stichtag gem. § 1 Abs. 2 NRWO oder § 2 EUWO bis sechs Monate nach dem Wahltag höchstens Spenden im Gesamtwert von € 200 000 annehmen. Darüber hinaus gehende Spenden sind unverzüglich dem Rechnungshof zu übermitteln.

(5b) Wenn die Wahltage zum Nationalrat und zum Europäischen Parlament so fallen, dass die Zeiträume nach Abs. 5a auch nur zum Teil ident sind, gilt das Spendenlimit gemäß Abs. 5a für die Gesamtheit des Zeitraums.“

6. § 5 lautet:

§ 5. (1) Jede politische Partei hat über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat auch jene Gliederungen der politischen Partei zu erfassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation und im zweiten Teil jene ihrer territorialen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) und nicht territorialen Teilorganisationen (nach thematischen Kriterien oder solchen der Interessenvertretung definierten Teilorganisationen) auszuweisen sind, und zwar unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des § 1 sind. Der Berichtsteil über die Bezirks- und Gemeindeorganisationen umfasst abweichend von Abs. 4 und 5 eine Gegenüberstellung der Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine politische Partei nach § 1 als territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht nach dem dritten Satz erfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt.

(1a) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Auflistung der Bezeichnungen jener territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) und nicht-territorialen Teilorganisationen (nach thematischen Kriterien oder solchen der Interessenvertretung definierten Teilorganisationen) anzuschließen, welche im zweiten Teil des Berichts Berücksichtigung finden.

(2) Dieser Rechenschaftsbericht muss von zwei nicht durch Kanzleigemeinschaft verbundenen Wirtschaftsprüfern (§ 9) überprüft und unterzeichnet werden (§ 8). Die Wirtschaftsprüfer werden vom Rechnungshof für fünf Jahre aus einem Fünfervorschlag der jeweiligen politischen Partei bestellt. Eine unmittelbar darauffolgende Wiederbestellung ist unzulässig.

(3) Der Nachweis hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§ 4 Abs. 1) ist ihm das Wahljahr betreffenden Rechenschaftsbericht in einem eigenen Abschnitt auszuweisen. Weitergehende landesgesetzlich geregelte Rechenschaftspflichten bleiben unberührt.

(4) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Einnahmen- und Ertragsarten gesondert auszuweisen:

           1. Mitgliedsbeiträge,

           2. Zahlungen von nahestehenden Organisationen,

           3. Fördermittel,

           4. Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre,

           5. Erträge aus parteieigener wirtschaftlicher Tätigkeit,

           6. Erträge aus Unternehmensbeteiligungen,

           7. Einnahmen aus sonstigem Vermögen,

           8. Spenden (mit Ausnahme der Z 11 und 12),

           9. Erträge aus Veranstaltungen, aus der Herstellung und dem Vertrieb von Druckschriften sowie ähnliche sich unmittelbar aus der Parteitätigkeit ergebende Erträge,

         10. Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten,

         11. Einnahmen in Form kostenlos oder ohne entsprechende Vergütung zur Verfügung gestellten Personals (lebende Subventionen),

         12. Sachleistungen,

         13. Aufnahme von Krediten,

         14. sonstige Erträge und Einnahmen, wobei solche von mehr als 5 vH der jeweiligen Jahreseinnahmen gesondert auszuweisen sind.

(5) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Ausgabenarten gesondert auszuweisen:

           1. Personal,

           2. Büroaufwand und Anschaffungen, ausgenommen geringwertige Wirtschaftsgüter,

           3. Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Presseerzeugnisse,

           4. Veranstaltungen,

           5. Fuhrpark,

           6. sonstiger Sachaufwand für Administration,

           7. Mitgliedsbeiträge und internationale Arbeit,

           8. Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten,

           9. Kreditkosten und Kreditrückzahlungen,

         10. Ausgaben für Reisen und Fahrten,

         11. Zahlungen an Unternehmensbeteiligungen,

         12. Zahlungen an nahestehende Organisationen,

         13. Unterstützung eines Wahlwerbers für die Wahl des Bundespräsidenten,

         14. sonstige Aufwandsarten, wobei solche in der Höhe von mehr als 5 vH der jeweiligen Jahresausgaben gesondert auszuweisen sind.

(6) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Liste jener Unternehmen anzuschließen, an denen die Partei und/oder eine ihr nahestehende Organisation und/oder eine Gliederung und/oder Teilorganisation der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, mindestens 5 vH direkte Anteile oder 10 vH indirekte Anteile oder Stimmrechte hält. Nahestehende Organisationen und Gliederungen bzw. Teilorganisationen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, haben dazu der politischen Partei die erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Soweit diese Angaben bereits einer übergeordneten territorialen Gliederung einer politischen Partei übermittelt wurden, gilt die Übermittlungspflicht als erfüllt. Der Rechnungshof hat diese ihm bekannt gegebenen Unternehmen den seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträgern mitzuteilen und diese Rechtsträger aufzufordern, ihm binnen eines Monats den Gesamtbetrag der zwischen den Rechtsträgern und jedem einzelnen der angeführten Unternehmen im Berichtszeitraum des Rechenschaftsberichtes abgeschlossenen Rechtsgeschäfte bekannt zu geben.

(7) Jede politische Partei hat bis zum 30. September des folgenden Jahres den Rechenschaftsbericht samt Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten und Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Abs. 6 dem Rechnungshof zu übermitteln. Nahestehende Organisationen und Gliederungen sowie Teilorganisationen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben dazu der politischen Partei die für die Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Die im ersten Satz genannte Frist kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der politischen Partei um bis 4 Wochen verlängert werden.

(8) Jede politische Partei hat innerhalb von 3 Monaten nach dem Wahltag einer Nationalratswahl oder einer Europawahl einen eigenen Bericht über die Gebarung im Zusammenhang mit dem Wahlkampf zu veröffentlichen, in welchem alle Ausgaben für die Wahl übersichtlich und nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 2 gegliedert darzustellen sind. Dieser ist von einem Wirtschaftsprüfer zunächst dahingehend zu überprüfen, ob die Kosten für die Wahl von den übrigen Kosten ordnungsgemäß getrennt wurden.“

3. § 7 Abs. 1 lautet:

§ 7. (1) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht (§ 5) hat jede politische Partei Einnahmen aus Sponsoring (§ 2 Z 6), deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 12 000 Euro übersteigt, unter Angabe des Namens und der Adresse des Sponsors auszuweisen. Dabei ist Sponsoring für politische Parteien und deren Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit zusammenzurechnen.“