848/A XXVI. GP

Eingebracht am 27.05.2019
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ANTRAG

des Abgeordneten Wolfgang Zinggl, Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend Bundesgesetze, mit denen das Parteiengesetz 2012 sowie das
Parteien-Förderungsgesetz 2012 geändert werden

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

a)    Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), StF: BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 31/2019, wird wie folgt geändert:

§ 3 lautet:

§ 3. (Verfassungsbestimmung) Bund, Länder und Gemeinden können politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden jährlich Fördermittel zuwenden. Dazu dürfen den po-litischen Parteien, die in einem allgemeinen Vertretungskörper vertreten sind, insgesamt je gültig abgegebener Stimme beim zuletzt durchgeführten Wahlgang zum je-weiligen allgemeinen Vertretungskörper mindestens 3,10 Euro, höchstens jedoch 11 Euro gewährt werden. Die Länder können ihre Förderungen innerhalb der doppelten Rahmenbeträge regeln, um auch die Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene sicherzustellen. Eine darüberhinausgehende Zuwendung an politische Parteien und wahlwerbende Parteien zur Bestreitung von Wahlwerbungskosten bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern ist unzulässig. Förder-mittel des Bundes für politische Parteien sind durch ein besonderes Bundesgesetz zu regeln.“

 

 

b)   Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG), StF: BGBl. I Nr. 57/2012, zuletzt ge-ändert durch das BGBl. I Nr. 31/2019, wird wie folgt geändert:

1.    § 1 Abs. 2 lautet:

„Die Fördermittel des Bundes errechnen sich, indem die Zahl der gültig abgegebenen Stimmen beim zuletzt durchgeführten Wahlgang zum Nationalrat mit dem Betrag von 4,86 Euro multipliziert wird. Diese sind an die einzelnen politischen Parteien in folgender Weise zu vergeben:

1. Jede im Nationalrat vertretene politische Partei, die über mindestens fünf Abgeordnete (Klubstärke im Sinne des § 7 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975) verfügt, erhält jährlich einen Grundbetrag in der Höhe von 230 317 Euro;

2. Die nach Abzug der Förderungen gemäß Z 1 verbleibenden Mittel werden auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der für sie bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen verteilt.“

 

2.    § 2 Abs. 2 lautet:

„Die Gesamtsumme der Fördermittel nach Abs. 1 wird berechnet, indem die Zahl der beim zuletzt durchgeführten Wahlgang zum Europäischen Parlament gültig abgegebenen Stimmen mit einem Betrag von 2,11 Euro multipliziert wird.“

 

Begründung

Gerade in den letzten Jahren sind wir mit immer schmutzigeren Wahlkämpfen kon-frontiert. Dabei wird auch nicht davor zurückgeschreckt, bewusst ganze Wählergruppen zu demobilisieren. Statt eines fairen Wettkampfes der Ideen, der mehr Menschen zur Urne lockt, droht uns eine zunehmende Politikverdrossenheit.

 

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung macht die zur Auszahlung gelangende Par-teienförderung deshalb von der Wahlbeteiligung abhängig. Konkret: reduziert sich die Wahlbeteiligung, reduziert sich auch die an Parteien ausgezahlte Förderung. Auf diese Weise wird der Politik ein Anreiz gesetzt, die Menschen für ihr demokratisches Stimmrecht zu begeistern, anstatt sie mit leeren Phrasen und schmutzigen Tricks zu demobilisieren.

 

Die dementsprechend geänderte Berechnung der Parteienförderung ist auch kein absolutes Novum. Für politische Parteien, die nicht im Nationalrat vertreten sind, kommt sie bereits jetzt zur Anwendung. Die Verantwortung, der zunehmenden Poli-tikverdrossenheit entgegenzuwirken, sollte jedoch auch und vor allem von jenen Par-teien getragen werden, welche in der politischen Gesetzgebung eine Rolle spielen.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.