Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) und das Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), StF: BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 31/2019, wird wie folgt geändert:

§ 3 lautet:

§ 3. (Verfassungsbestimmung) Bund, Länder und Gemeinden können politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden jährlich Fördermittel zuwenden. Dazu dürfen den politischen Parteien, die in einem allgemeinen Vertretungskörper vertreten sind, insgesamt je gültig abgegebener Stimme beim zuletzt durchgeführten Wahlgang zum jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper mindestens 3,10 Euro, höchstens jedoch 11 Euro gewährt werden. Die Länder können ihre Förderungen innerhalb der doppelten Rahmenbeträge regeln, um auch die Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene sicherzustellen. Eine darüberhinausgehende Zuwendung an politische Parteien und wahlwerbende Parteien zur Bestreitung von Wahlwerbungskosten bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern ist unzulässig. Fördermittel des Bundes für politische Parteien sind durch ein besonderes Bundesgesetz zu regeln.“

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG) geändert wird

Das Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG), StF: BGBl. I Nr. 57/2012, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 31/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„Die Fördermittel des Bundes errechnen sich, indem die Zahl der gültig abgegebenen Stimmen beim zuletzt durchgeführten Wahlgang zum Nationalrat mit dem Betrag von 4,86 Euro multipliziert wird. Diese sind an die einzelnen politischen Parteien in folgender Weise zu vergeben:

           1. Jede im Nationalrat vertretene politische Partei, die über mindestens fünf Abgeordnete (Klubstärke im Sinne des § 7 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975) verfügt, erhält jährlich einen Grundbetrag in der Höhe von 230 317 Euro;

           2. Die nach Abzug der Förderungen gemäß Z 1 verbleibenden Mittel werden auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der für sie bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen verteilt.“

2. § 2 Abs. 2 lautet:

„Die Gesamtsumme der Fördermittel nach Abs. 1 wird berechnet, indem die Zahl der beim zuletzt durchgeführten Wahlgang zum Europäischen Parlament gültig abgegebenen Stimmen mit einem Betrag von 2,11 Euro multipliziert wird.“