848/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Dr. Wolfgang Zinggl,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 27.05.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 27.05.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) und das Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG) geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), StF: BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 31/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 3 lautet:

 

§ 3. (Verfassungsbestimmung) Bund, Länder und Gemeinden können politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden jährlich Fördermittel zuwenden. Dazu dürfen den politischen Parteien, die in einem allgemeinen Vertretungskörper vertreten sind, insgesamt je Wahlberechtigem zum jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper mindestens 3,10 Euro, höchstens jedoch 11 Euro gewährt werden. Die Länder können ihre Förderungen innerhalb der doppelten Rahmenbeträge regeln, um auch die Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene sicherzustellen. Für die Ermittlung der Anzahl der Wahlberechtigten ist jeweils auf die bei der letzten Wahl zum allgemeinen Vertretungskörper Wahlberechtigten abzustellen. Eine darüberhinausgehende Zuwendung an politische Parteien und wahlwerbende Parteien zur Bestreitung von Wahlwerbungskosten bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern ist unzulässig. Fördermittel des Bundes für politische Parteien sind durch ein besonderes Bundesgesetz zu regeln.

§ 3. (Verfassungsbestimmung) Bund, Länder und Gemeinden können politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden jährlich Fördermittel zuwenden. Dazu dürfen den po-litischen Parteien, die in einem allgemeinen Vertretungskörper vertreten sind, insgesamt je gültig abgegebener Stimme beim zuletzt durchgeführten Wahlgang zum jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper mindestens 3,10 Euro, höchstens jedoch 11 Euro gewährt werden. Die Länder können ihre Förderungen innerhalb der doppelten Rahmenbeträge regeln, um auch die Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene sicherzustellen. Eine darüberhinausgehende Zuwendung an politische Parteien und wahlwerbende Parteien zur Bestreitung von Wahlwerbungskosten bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern ist unzulässig. Förder-mittel des Bundes für politische Parteien sind durch ein besonderes Bundesgesetz zu regeln.“

§ 3. (Verfassungsbestimmung) Bund, Länder und Gemeinden können politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden jährlich Fördermittel zuwenden. Dazu dürfen den politischen Parteien, die in einem allgemeinen Vertretungskörper vertreten sind, insgesamt je Wahlberechtigemgültig abgegebener Stimme beim zuletzt durchgeführten Wahlgang zum jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper mindestens 3,10 Euro, höchstens jedoch 11 Euro gewährt werden. Die Länder können ihre Förderungen innerhalb der doppelten Rahmenbeträge regeln, um auch die Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene sicherzustellen. Für die Ermittlung der Anzahl der Wahlberechtigten ist jeweils auf die bei der letzten Wahl zum allgemeinen Vertretungskörper Wahlberechtigten abzustellen. Eine darüberhinausgehende Zuwendung an politische Parteien und wahlwerbende Parteien zur Bestreitung von Wahlwerbungskosten bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern ist unzulässig. Fördermittel des Bundes für politische Parteien sind durch ein besonderes Bundesgesetz zu regeln.

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG) geändert wird

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG), StF: BGBl. I Nr. 57/2012, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 31/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 1 Abs. 2 lautet:

 

(2) Die Fördermittel des Bundes errechnen sich, indem die Zahl der Wahlberechtigen zum Nationalrat mit dem Betrag von 4,6 Euro (Anm. 1) multipliziert wird. Diese sind an die einzelnen politischen Parteien in folgender Weise zu vergeben:

[Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 54/2018 ab 1.4.2018 4,86 Euro, (…)]

„Die Fördermittel des Bundes errechnen sich, indem die Zahl der gültig abgegebenen Stimmen beim zuletzt durchgeführten Wahlgang zum Nationalrat mit dem Betrag von 4,86 Euro multipliziert wird. Diese sind an die einzelnen politischen Parteien in folgender Weise zu vergeben:

(2) Die Fördermittel des Bundes errechnen sich, indem die Zahl der Wahlberechtigengültig abgegebenen Stimmen beim zuletzt durchgeführten Wahlgang zum Nationalrat mit dem Betrag von 4,86 Euro (Anm. 1) multipliziert wird. Diese sind an die einzelnen politischen Parteien in folgender Weise zu vergeben:

           1. Jede im Nationalrat vertretene politische Partei, die über mindestens fünf Abgeordnete (Klubstärke im Sinne des § 7 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975) verfügt, erhält jährlich einen Grundbetrag in der Höhe von 218 000 Euro (Anm. 2);

[(…) Anm. 2: ab 1.4.2018 230.317 Euro,]

           1. Jede im Nationalrat vertretene politische Partei, die über mindestens fünf Abgeordnete (Klubstärke im Sinne des § 7 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975) verfügt, erhält jährlich einen Grundbetrag in der Höhe von 230 317 Euro;

           1. Jede im Nationalrat vertretene politische Partei, die über mindestens fünf Abgeordnete (Klubstärke im Sinne des § 7 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975) verfügt, erhält jährlich einen Grundbetrag in der Höhe von 218 000 230 317 Euro (Anm. 2);

           2. Die nach Abzug der Förderungen gemäß Z 1 verbleibenden Mittel werden auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der für sie bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen verteilt.

           2. Die nach Abzug der Förderungen gemäß Z 1 verbleibenden Mittel werden auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der für sie bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen verteilt.“

           2. Die nach Abzug der Förderungen gemäß Z 1 verbleibenden Mittel werden auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der für sie bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen verteilt.

 

2. § 2 Abs. 2 lautet:

 

(2) Die Gesamtsumme der Fördermittel nach Abs. 1 wird berechnet, indem die Zahl der bei der jeweiligen Wahl zum Europäischen Parlament Wahlberechtigten mit einem Betrag von 2 Euro (Anm. 1) multipliziert wird.

[(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 54/2018 ab 1.4.2018 2,11 Euro, ]

„Die Gesamtsumme der Fördermittel nach Abs. 1 wird berechnet, indem die Zahl der beim zuletzt durchgeführten Wahlgang zum Europäischen Parlament gültig abgegebenen Stimmen mit einem Betrag von 2,11 Euro multipliziert wird.“

(2) Die Gesamtsumme der Fördermittel nach Abs. 1 wird berechnet, indem die Zahl der bei der jeweiligen Wahlbeim zuletzt durchgeführten Wahlgang zum Europäischen Parlament Wahlberechtigtengültig abgegebenen Stimmen mit einem Betrag von 2,11 Euro (Anm. 1) multipliziert wird.