Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) StF: BGBl. I Nr. 56/2012 (NR: GP XXIV RV 1782 AB 1844 S. 163. BR: 8746 AB 8751 S. 810.) zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 31/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 5 lit f ist die Wortfolge: „Nicht als Spende anzusehen sind Mitgliedsbeiträge, Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 391/1975 an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen,“ zu ersetzen durch die Wortfolge:

„Nicht als Spende anzusehen sind regelmäßig zu entrichtende Mitgliedsbeiträge bis maximal 3 698 Euro jährlich, wobei die Beiträge aus sämtlichen Mitgliedschaften einer Person zusammenzuzählen sind, sowie Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre;“

2. In § 5 wird nach Abs 6 folgender Abs 6a eingefügt:

„(6a) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Liste aller der Partei nahestehenden Organisationen und/oder Gliederungen der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, anzuschließen. Der Rechnungshof hat diese ihm bekannt gegebenen nahestehenden Organisationen und/oder Gliederungen der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, den seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträgern mitzuteilen und diese Rechtsträger aufzufordern, ihm binnen eines Monats den Gesamtbetrag der zwischen den Rechtsträgern und jeder einzelnen der angeführten nahestehenden Organisationen und/oder Gliederungen der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, im Berichtszeitraum des Rechenschaftsberichtes abgeschlossenen Rechtsgeschäfte bekannt zu geben.“

3. In § 6 Abs. 6 wird nach Ziffer 6. folgende Ziffer 6a. eingefügt:

       „6a. natürlichen oder juristischen Personen, sofern die Spende den Betrag von 100 000 Euro übersteigt,“

4. § 10 lautet mit Überschrift:

„Prüfung durch den Rechnungshof und Sanktionen

§ 10. (1) Der von einer politischen Partei zu erstellende Rechenschaftsbericht (§ 5) unterliegt auch der Kontrolle des Rechnungshofes.

(2) Der Rechnungshof hat die Richtigkeit und Vollständigkeit des Rechenschaftsberichts samt An-lagen und dessen Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz zu prüfen. Bei Ausübung seiner Kontrolle hat der Rechnungshof festzustellen, ob die Gebarung den bestehenden Gesetzen und den auf Grund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen und sonstigen Vorschriften entspricht. Keinesfalls darf er sich auf die bloß ziffernmäßige Nachprüfung beschränken.

(3) In Ausübung und zum Zwecke der ihm obliegenden Kontrolle verkehrt der Rechnungshof mit den rechenschaftspflichtigen politischen Parteien, nahestehenden Organisationen und/oder Gliederungen der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, und den Beteiligungsunternehmen (§ 5 Abs. 6) unmittelbar.

(4) Er ist befugt:

           1. von diesen in Abs. 3 genannten Einrichtungen jederzeit schriftlich oder im kurzen Wege alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen;

           2. die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) zu verlangen;

           3. durch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe Einsicht zu nehmen.

(5) Die im Abs. 3 genannten Einrichtungen haben die Anfragen des Rechnungshofes ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle abverlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Rechnungshof zum Zwecke der Durchführung der Kontrolle im einzelnen Falle stellt.

(6) Wenn der Rechnungshof feststellt, dass der Rechenschaftsbericht den Anforderungen (§ 5) entspricht, ist der Rechenschaftsbericht samt Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten, der Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Abs. 6 und der Liste der nahestehenden Organisationen und/oder Gliederungen der Partei mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäß Abs. 6a, und der Umfang der von diesen Unternehmen und nahestehenden Organisationen und/oder Gliederungen der Partei mit eigener Rechtspersönlichkeit im Berichtsjahr abgeschlossenen Rechtsgeschäfte mit sonstigen Einrichtungen, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen, gesondert nach einzelnen Parteien, nahestehenden Organisationen und/oder Gliederungen der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, und Unternehmen, auf der Website des Rechnungshofes und der Website der politischen Partei zu veröffentlichen.

(7) Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens in der Höhe von bis zu 1 000 000 Euro zu verhängen.

(8) Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs. 4 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 5 nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen § 6 Abs. 6 angenommen, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.

(9) Für den Fall der Überschreitung des in § 4 geregelten Höchstbetrags um bis zu 25 vH ist eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 10 vH des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 vH hinaus, so ist die Geldbuße um bis zu 100 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu erhöhen.“

5. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

„Gerichtliche Strafbestimmung

§ 10a. (1) Wer in einer politischen Partei oder einer nahestehenden Organisation und/oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zur Ausweisung oder Meldung von Spenden zuständig ist oder berechtigt ist, Spenden in deren Namen anzunehmen, und im Namen der politischen Partei oder nahestehenden Organisation und/oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, wissentlich eine Spende an diese politische Partei, nahestehende Organisation und/oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, unter Verstoß gegen § 6 Abs. 4 nicht ausweist oder entgegen § 6 Abs. 5 nicht meldet oder unter Verstoß gegen § 6 Abs. 6 annimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Wer eine Handlung nach Abs 1 begangen hat und Spenden, deren Wert in Summe 10 000 Euro übersteigt, nicht ausgewiesen, nicht gemeldet oder angenommen hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, übersteigt der Betrag in Summe den Wert von 50 000 Euro, mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, zu bestrafen.“