Bundesverfassungsgesetz zum Schutz der Trinkwasserversorgung

Der Nationalrat hat beschlossen:

„Bundesverfassungsgesetz zum Schutz der Trinkwasserversorgung

§ 1. Soweit Einrichtungen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser dienen (Trinkwasserversorgungsanlagen), im Eigentum einer Gebietskörperschaft, deren Unternehmen oder sonstiger juristischer Personen öffentlichen Rechts stehen, können weder diese Einrichtungen rechtsgültig an private Rechtsträger veräußert werden, noch private Rechtsträger an derartigen Unternehmen Anteile erwerben. Diese Eigentumsrechte dürfen nicht durch sonstige Rechtsgeschäfte mit Dritten eingeschränkt werden.

§ 2. Rechte an Trinkwasserquellen, auch in der Form von Gewässern welcher Art auch immer, die von einer Gebietskörperschaft, deren Unternehmen oder sonstigen juristischen Personen öffentlichen Rechts gehalten werden, können weder zur Gänze noch anteilig veräußert, noch durch sonstige Rechtsgeschäfte mit Dritten eingeschränkt werden.“