854/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Daniela Holzinger-Vogtenhuber, BA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 27.05.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 27.05.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) vom 28. September 2004, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 6 Abs. 1 wird an den bestehenden Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:

 

 

„Das Töten männlicher Küken aus rein wirtschaftlichen Gründen ist verboten.“

 

(1) Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.

 

(1) Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten. Das Töten männlicher Küken aus rein wirtschaftlichen Gründen ist verboten.

 

2. In § 44 wird nach Abs. 27 folgender Abs. 27a eingefügt:

 

 

„(27a) § 6 Abs. 1 Satz 2 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

(27a) § 6 Abs. 1 Satz 2 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.