856/A XXVI. GP

Eingebracht am 27.05.2019
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Antrag

des Abgeordneten Bruno Rossmann, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1.         In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge finanzielle, wirtschafts-, umwelt-, konsumentenschutzpolitische“ ersetzt durch die Wortfolge:

 

„finanzielle, wirtschafts-, klima-, umwelt-, konsumentenschutzpolitische“

 

2.         In § 17 Abs. 2 wird die Wortfolge die finanziellen Auswirkungen sind jedenfalls wesentlich“ ersetzt durch die Wortfolge:

 

„die treibhausgasrelevanten und die finanziellen Auswirkungen sind jedenfalls wesentlich“

 

Begründung

Das Klimaschutzabkommen von Paris 2015 verlangt, dass der globale Anstieg der Temperaturen auf deutlich weniger als 2 Grad begrenzt wird, um die Auswirkungen des Klimawandels zu beschränken. Um dem Folge leisten zu können, müssen rasche und konsequente Maßnahmen zur drastischen Absenkung der Treibhausgasemissionen in allen Bereichen und Tätigkeiten der Wirtschaft und Gesellschaft gesetzt werden. Die Verfehlung der Klimaziele wird Österreich bis 2030 nach derzeitigen Berechnungen bis zu 10 Milliarden Euro kosten. Geld, das dringend benötigt wird, um in die Zukunft Österreichs investieren zu können.

Bei allen Gesetzen soll in Zukunft angesichts der dramatischen Erderhitzung die Auswirkung auf das Klima berücksichtigt werden. Jetzt schon muss bei jedem Gesetz angegeben werden, welche finanziellen Folgen ein Gesetzesvorhaben für das Bundesbudget mit sich bringt. Jedes Gesetz muss verbindlich auch auf seine klimapolitischen und treibhausgasrelevanten Auswirkungen hin geprüft werden.  Das ist eine notwendige Maßnahme, um vorausschauend den Ausstoß von Treibhausgasen zu verringern.

Im Bundeshaushaltsgesetz ist festgehalten, dass der Gesetzgeber bei der Gesetzgebung auf wesentliche Auswirkungen der Gesetze in Form von Folgenabschätzungen Rücksicht nehmen muss. Dabei sind vor allem Abschätzungen in Bezug auf finanzielle, wirtschaftliche und umwelt- und konsumentenschutzpolitische Konsequenzen gemeint. Jedoch wird in § 17 Abs. 2 weiter konkretisiert: „Jedem Entwurf für ein Regelungsvorhaben und jedem sonstigen Vorhaben (Abs. 1), ist von dem Mitglied der Bundesregierung oder dem haushaltsleitenden Organ, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet oder das Vorhaben geplant wurde, eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung anzuschließen. Es sind nur die wesentlichen Auswirkungen abzuschätzen; die finanziellen Auswirkungen sind jedenfalls wesentlich.“ Es werden ausschließlich finanzielle Auswirkungen explizit als wesentlich benannt. Eine verpflichtende Klimafolgenabschätzung in Bezug auf den zu erwartenden Treibhausgasausstoß ist im Bundeshaushaltsgesetz nach wie vor nicht vorgesehen. Diese Lücke muss angesichts der drohenden Klimakatastrophe und der drohenden Strafzahlungen in Milliardenhöhe umgehend geschlossen werden. Eine gesetzlich verankerte Klimafolgen­abschätzung ist ein erstes wichtiges Signal in die richtige Richtung. Sie ist nicht nur ein wichtiger Beitrag, um die Klimaziele von Paris einzuhalten, sondern leistet auch einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der Haushaltsfinanzen. Denn eine klimafeindliche Politik kostet Geld, wie die Strafzahlungen eindrucksvoll verdeutlichen. Eine Klimafolgen­abschätzung dient daher zum einen dazu, die Klimaziele von Paris einzuhalten und zum anderen dazu, negativen finanziellen Folgen einer klimapolitisch kontraproduktiven Gesetzgebung entgegenwirken zu können.

 

 

 In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Budgetausschuss zuzuweisen.