Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl Nr. 56/2012, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl Nr. 56/2012 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 31/2019, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Z 3 wird folgender § 2 Z 3a eingefügt:

„ „Personenkomitee“: eine von der politischen Partei (einschließlich ihrer Gliederungen im Sinne des § 5 Abs. 1) getrennte Organisation natürlicher und juristischer Personen, mit dem Ziel, eine Partei oder einen Wahlwerber materiell zu unterstützen. Personenkomitees haben sich unter Angabe ihrer Mitglieder beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat zu registrieren,“

2. § 4 Abs. 1 lautet:

„Jede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament maximal 7 Millionen Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben von Personenkomitees sowie einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 15 000 Euro außer Betracht zu bleiben haben.“

3. Nach § 6 Abs. 1 wird folgender § 6 Abs 1a eingefügt:

„Der Gesamtbetrag der Spenden von einer natürlichen oder juristischen Person darf in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 3 500 Euro nicht übersteigen.“

4. In § 6 Abs. 4 wird die Zahl „3 500“ durch die Zahl „2 000“ ersetzt.

5. § 6 Abs. 5 entfällt.

6. In § 6 erhält Abs. 6 die Absatzbezeichnung „(5)“, Abs. 7 die Absatzbezeichnung „(6)“, Abs. 8 die Absatzbezeichnung „(7)“ sowie Abs. 9 die Absatzbezeichnung „(8)“

7. Nach § 6 Abs. 8 wird folgender § 6 Abs. 9 eingefügt:

„Abs. 1a erster Satz ist sinngemäß auf Personenkomitees anzuwenden.“

8. Nach § 6 Abs. 9 wird folgender § 6 Abs. 9a eingefügt:

„Einnahmen und Ausgaben von Personenkomitees im Zeitraum vom 1. Jänner 2017 bis 1. Juli 2019, sind gegenüber dem Rechnungshof bis spätestens 1. Jänner 2020 offenzulegen.“

9. In § 6 Abs. 6 Z 6 und 7 wird die Zahl „2 500“ durch die Zahl „1 500“ ersetzt.

10. Nach § 11 Abs. 5 wird folgender § 11 Abs. 5a eingefügt:

„Der Senat führt ein Verzeichnis über die registrierten Personenkomitees. Die Registrierung ist nur unter Vorlage einer Einverständniserklärung des zu Unterstützenden zulässig.“

11. Nach § 12 Abs. 3 wird folgender § 12 Abs. 3a eingefügt:

„Hat ein Personenkomitee (§ 2 Z 3a) eine Partei, einen Abgeordneten oder einen Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert, ohne vorangehende Registrierung beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat, materiell unterstützt, so ist dieses mit einer Geldstrafe in Höhe des zehnfachen Geldwertes der Unterstützungsleistung zu bestrafen.“

12. Nach § 17 Abs. 7 wird folgender § 17 Abs. 8 angefügt:

„§ 2 Z 3a, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1a, 4, 6 Z 6 und 7, Abs. 9 und 9a, § 11 Abs. 5a und § 12 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl XX/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt § 6 Abs. 5 außer Kraft.“