858/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Herbert Kickl,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 27.05.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 27.05.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl Nr. 56/2012, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl Nr. 56/2012 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 31/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Nach § 2 Z 3 wird folgender § 2 Z 3a eingefügt:

 

§ 2. Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:

           1. …

 

§ 2. Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:

           1. …

 

               „ „Personenkomitee“: eine von der politischen Partei (einschließlich ihrer Gliederungen im Sinne des § 5 Abs. 1) getrennte Organisation natürlicher und juristischer Personen, mit dem Ziel, eine Partei oder einen Wahlwerber materiell zu unterstützen. Personenkomitees haben sich unter Angabe ihrer Mitglieder beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat zu registrieren,“

               Personenkomitee“: eine von der politischen Partei (einschließlich ihrer Gliederungen im Sinne des § 5 Abs. 1) getrennte Organisation natürlicher und juristischer Personen, mit dem Ziel, eine Partei oder einen Wahlwerber materiell zu unterstützen. Personenkomitees haben sich unter Angabe ihrer Mitglieder beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat zu registrieren,

 

2. § 4 Abs. 1 lautet:

 

§ 4. (1) Jede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament maximal 7 Millionen Euro (Anm. 1) aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 15 000 Euro (Anm. 2) außer Betracht zu bleiben haben.

[Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 53/2018 ab 1.4.2018 7.395.500 Euro,

Anm. 2: ab 1.4.2018 15.847 Euro,]

„Jede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament maximal 7 Millionen Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben von Personenkomitees sowie einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 15 000 Euro außer Betracht zu bleiben haben.“

§ 4. (1) Jede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament maximal 7 Millionen Euro (Anm. 1) aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben von Personenkomitees sowie einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 15 000 Euro (Anm. 2) außer Betracht zu bleiben haben.

 

 

3. Nach § 6 Abs. 1 wird folgender § 6 Abs 1a eingefügt:

 

 

„Der Gesamtbetrag der Spenden von einer natürlichen oder juristischen Person darf in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 3 500 Euro nicht übersteigen.“

Der Gesamtbetrag der Spenden von einer natürlichen oder juristischen Person darf in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 3 500 Euro nicht übersteigen.

 

4. In § 6 Abs. 4 wird die Zahl „3 500“ durch die Zahl „2 000“ ersetzt.

 

(4) Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 3 500 Euro (Anm. 1) übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Spenden an Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen sind dabei zusammenzurechnen.

(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 53/2018 ab 1.4.2018 3.698 Euro,)

 

(4) Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 3 5002 000 Euro (Anm. 1) übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Spenden an Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen sind dabei zusammenzurechnen.

 

 

5. § 6 Abs. 5 entfällt.

 

(5) Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro (Anm. 2) übersteigen, sind dem Rechnungshof unverzüglich zu melden. Dieser hat die Spenden unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders unverzüglich auf der Website des Rechnungshofes zu veröffentlichen.

[Anm. 2: ab 1.4.2018 52.825 Euro,]

 

(5) Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro (Anm. 2) übersteigen, sind dem Rechnungshof unverzüglich zu melden. Dieser hat die Spenden unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders unverzüglich auf der Website des Rechnungshofes zu veröffentlichen.

 

Hinweis der ParlDion: Dieser Antrag sieht keine Anpassung des § 6 Abs. 10 vor. Dieser lautet:

(10) (Verfassungsbestimmung) Abweichend von Abs. 2 bis 7 können durch die Landesgesetzgebung strengere Vorschriften erlassen werden.

6. In § 6 erhält Abs. 6 die Absatzbezeichnung „(5)“, Abs. 7 die Absatzbezeichnung „(6)“, Abs. 8 die Absatzbezeichnung „(7)“ sowie Abs. 9 die Absatzbezeichnung „(8)“

 

Hinweis der ParlDion: Diese NovAo bezieht sich auf die Absatzbezeichnungen zum Zeitpunkt des Einbringens. Zur leichteren Lesbarkeit, werden die vorgeschlagenen Änderungen trotzdem an dieser Stelle zusammengezogen.

 

9. In § 6 Abs. 6 Z 6 und 7 wird die Zahl „2 500“ durch die Zahl „1 500“ ersetzt.

 

(6) Politische Parteien dürfen keine Spenden annehmen von:

           1. parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Landtagsklubs,

           2. Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 2 Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,

           3. öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

           4. gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen,

           5. Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist,

           6. ausländischen natürlichen oder juristischen Personen, sofern die Spende den Betrag von 2 500 Euro (Anm. 3) übersteigt,

           7. natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die den Betrag von 2 500 Euro (Anm. 3) übersteigt,

           8. anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 1 000 Euro (Anm. 4) beträgt,

           9. natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende mehr als 1 000 Euro (Anm. 4) beträgt,

         10. natürlichen oder juristischen Personen, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteils eine Spende gewähren wollen und

         11. Dritten, die Spenden gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt für diese Partei einwerben wollen.

[Anm. 3: ab 1.4.2018 2.641 Euro,

Anm. 4: ab 1.4.2018 1.056 Euro,

siehe dazu aber § 14 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2018)]

 

(65) Politische Parteien dürfen keine Spenden annehmen von:

           1. parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Landtagsklubs,

           2. Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 2 Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,

           3. öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

           4. gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen,

           5. Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist,

           6. ausländischen natürlichen oder juristischen Personen, sofern die Spende den Betrag von 21 500 Euro (Anm. 3) übersteigt,

           7. natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die den Betrag von 21 500 Euro (Anm. 3) übersteigt,

           8. anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 1 000 Euro (Anm. 4) beträgt,

           9. natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende mehr als 1 000 Euro (Anm. 4) beträgt,

         10. natürlichen oder juristischen Personen, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteils eine Spende gewähren wollen und

         11. Dritten, die Spenden gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt für diese Partei einwerben wollen.

 

(7) Nach Abs. 6 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Art. 126d Abs. 1 B-VG) anzuführen.

 

(76) Nach Abs. 6 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Art. 126d Abs. 1 B-VG) anzuführen.

(8) Der Rechnungshof leitet die innerhalb eines Kalenderjahres nach Abs. 7 eingegangenen Beträge zu Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.

 

(87) Der Rechnungshof leitet die innerhalb eines Kalenderjahres nach Abs. 7 eingegangenen Beträge zu Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.

(9) Abs. 3 bis 8 sind sinngemäß auf alle Gliederungen einer Partei, auf Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, und auf nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, anzuwenden.

 

(98) Abs. 3 bis 8 sind sinngemäß auf alle Gliederungen einer Partei, auf Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, und auf nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, anzuwenden.

Hinweis der ParlDion: Diese NovAo ist eine logische Fortführung der NovAo Z 6., weshalb von einer Gegenüberstellung mit § 6 Abs. 9 zum Zeitpunkt des Einbringens abgesehen wird.

7. Nach § 6 Abs. 8 wird folgender § 6 Abs. 9 eingefügt:

 

 

„Abs. 1a erster Satz ist sinngemäß auf Personenkomitees anzuwenden.“

Abs. 1a erster Satz ist sinngemäß auf Personenkomitees anzuwenden

 

8. Nach § 6 Abs. 9 wird folgender § 6 Abs. 9a eingefügt:

 

 

„Einnahmen und Ausgaben von Personenkomitees im Zeitraum vom 1. Jänner 2017 bis 1. Juli 2019, sind gegenüber dem Rechnungshof bis spätestens 1. Jänner 2020 offenzulegen.“

Einnahmen und Ausgaben von Personenkomitees im Zeitraum vom 1. Jänner 2017 bis 1. Juli 2019, sind gegenüber dem Rechnungshof bis spätestens 1. Jänner 2020 offenzulegen.

 

10. Nach § 11 Abs. 5 wird folgender § 11 Abs. 5a eingefügt:

 

 

„Der Senat führt ein Verzeichnis über die registrierten Personenkomitees. Die Registrierung ist nur unter Vorlage einer Einverständniserklärung des zu Unterstützenden zulässig.“

Der Senat führt ein Verzeichnis über die registrierten Personenkomitees. Die Registrierung ist nur unter Vorlage einer Einverständniserklärung des zu Unterstützenden zulässig.

 

11. Nach § 12 Abs. 3 wird folgender § 12 Abs. 3a eingefügt:

 

 

„Hat ein Personenkomitee (§ 2 Z 3a) eine Partei, einen Abgeordneten oder einen Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert, ohne vorangehende Registrierung beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat, materiell unterstützt, so ist dieses mit einer Geldstrafe in Höhe des zehnfachen Geldwertes der Unterstützungsleistung zu bestrafen.“

Hat ein Personenkomitee (§ 2 Z 3a) eine Partei, einen Abgeordneten oder einen Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert, ohne vorangehende Registrierung beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat, materiell unterstützt, so ist dieses mit einer Geldstrafe in Höhe des zehnfachen Geldwertes der Unterstützungsleistung zu bestrafen.

Hinweis der ParlDion: Zum Zeitpunkt des Einbringens beinhaltet das PartG keinen § 17. Gemeint ist wohl § 16, welcher zum Stichtag 27.05. die Abs. 1 bis inkl. 7 enthält.

12. Nach § 17 Abs. 7 wird folgender § 17 Abs. 8 angefügt:

 

 

„§ 2 Z 3a, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1a, 4, 6 Z 6 und 7, Abs. 9 und 9a, § 11 Abs. 5a und § 12 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl XX/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt § 6 Abs. 5 außer Kraft.“

§ 2 Z 3a, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1a, 4, 6 Z 6 und 7, Abs. 9 und 9a, § 11 Abs. 5a und § 12 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl XX/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt § 6 Abs. 5 außer Kraft