Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen (Tiertransportgesetz 2007-TTG 2007) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen (Tiertransportgesetz 2007-TTG 2007), BGBl. I Nr. 54/2007, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 1 wird die Wortfolge „und ist in den Fällen von Z 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, in den Fällen der Z 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro und in den Fällen der Z 1, 3, 7, 17, 20, 21 und 26 mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.“, durch folgende Wortfolge ersetzt „und ist in den Fällen von Z 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, in den Fällen der Z 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3 500 Euro und in den Fällen der Z 1, 3, 7, 17, 20, 21 und 26 mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.“

2. In § 21 Abs. 2 wird die Wortfolge „und ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Fall der Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen.“, durch folgende Wortfolge ersetzt „und ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe von 350 Euro bis zu 4 360 Euro, im Fall der Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis zu 1 450 Euro zu bestrafen.“

3. § 21 Abs. 4 entfällt.