860/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Ing. Maurice Androsch,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 12.06.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 12.06.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen (Tiertransportgesetz 2007-TTG 2007) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen (Tiertransportgesetz 2007-TTG 2007), BGBl. I Nr. 54/2007, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 21 Abs. 1 wird die Wortfolge „und ist in den Fällen von Z 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, in den Fällen der Z 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro und in den Fällen der Z 1, 3, 7, 17, 20, 21 und 26 mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.“, durch folgende Wortfolge ersetzt „und ist in den Fällen von Z 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, in den Fällen der Z 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3 500 Euro und in den Fällen der Z 1, 3, 7, 17, 20, 21 und 26 mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.“

 

(1) Wer

 

(1) Wer

           1. …

         29. als Transportunternehmer Tiere in oder durch Österreich befördert, obwohl ein Beförderungsverbot gemäß § 20 besteht,

 

           1. …

         29. als Transportunternehmer Tiere in oder durch Österreich befördert, obwohl ein Beförderungsverbot gemäß § 20 besteht,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen von Z 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, in den Fällen der Z 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro und in den Fällen der Z 1, 3, 7, 17, 20, 21 und 26 mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden.

 

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen von Z 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, in den Fällen der Z 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3 500 Euro und in den Fällen der Z 1, 3, 7, 17, 20, 21 und 26 mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden.

 

2. In § 21 Abs. 2 wird die Wortfolge „und ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Fall der Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen.“, durch folgende Wortfolge ersetzt „und ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe von 350 Euro bis zu 4 360 Euro, im Fall der Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis zu 1 450 Euro zu bestrafen.“

 

(2) Wer

 

(2) Wer

           1. …

           4. entgegen § 15 Abs. 3 Tiere ohne Untersuchung durch einen Tierarzt zur Beförderung übernimmt,

 

           1. …

           4. entgegen § 15 Abs. 3 Tiere ohne Untersuchung durch einen Tierarzt zur Beförderung übernimmt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Fall der Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen.

 

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe von 350 Euro bis zu 4 360 Euro, im Fall der Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis zu 1 450 Euro zu bestrafen.

 

3. § 21 Abs. 4 entfällt.

 

(4) § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geldstrafen bis 100 Euro sofort eingehoben werden können.

 

(4) § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geldstrafen bis 100 Euro sofort eingehoben werden können.