860/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Ing. Maurice Androsch,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 12.06.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
|
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen (Tiertransportgesetz 2007-TTG 2007) geändert wird |
|
|
Der Nationalrat hat beschlossen: |
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen (Tiertransportgesetz 2007-TTG 2007), BGBl. I Nr. 54/2007, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert: |
|
|
1. In § 21 Abs. 1 wird die Wortfolge „und ist in den Fällen von Z 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, in den Fällen der Z 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro und in den Fällen der Z 1, 3, 7, 17, 20, 21 und 26 mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.“, durch folgende Wortfolge ersetzt „und ist in den Fällen von Z 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, in den Fällen der Z 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3 500 Euro und in den Fällen der Z 1, 3, 7, 17, 20, 21 und 26 mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.“ |
|
(1) Wer |
|
(1) Wer |
1. … 29. als Transportunternehmer Tiere in oder durch Österreich befördert, obwohl ein Beförderungsverbot gemäß § 20 besteht, |
|
1. … 29. als Transportunternehmer Tiere in oder durch Österreich befördert, obwohl ein Beförderungsverbot gemäß § 20 besteht, |
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen von Z 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, in den Fällen der Z 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro und in den Fällen der Z 1, 3, 7, 17, 20, 21 und 26 mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden. |
|
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen von Z 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, in den Fällen der Z 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3 500 Euro und in den Fällen der Z 1, 3, 7, 17, 20, 21 und 26 mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden. |
|
2. In § 21 Abs. 2 wird die Wortfolge „und ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Fall der Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen.“, durch folgende Wortfolge ersetzt „und ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe von 350 Euro bis zu 4 360 Euro, im Fall der Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis zu 1 450 Euro zu bestrafen.“ |
|
(2) Wer |
|
(2) Wer |
1. … 4. entgegen § 15 Abs. 3 Tiere ohne Untersuchung durch einen Tierarzt zur Beförderung übernimmt, |
|
1. … 4. entgegen § 15 Abs. 3 Tiere ohne Untersuchung durch einen Tierarzt zur Beförderung übernimmt, |
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Fall der Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen. |
|
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe von 350 Euro bis zu 4 360 Euro, im Fall der Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis zu 1 450 Euro zu bestrafen. |
|
3. § 21 Abs. 4 entfällt. |
|
(4) § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geldstrafen bis 100 Euro sofort eingehoben werden können. |
|
|