862/A XXVI. GP

Eingebracht am 12.06.2019
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl,

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. XXX/201X, wird wie folgt geändert:

In Art. 29 Abs. 3 wird folgender zweiter Satz hinzugefügt:

„Außer bei Gefahr im Verzug kann nach Anordnung der Wahl durch die Bundesregierung der Nationalrat keine Gesetzesbeschlüsse fassen, die nicht den mittelfristigen Haushaltsplanungen von Bund, Länder, Gemeinden sowie Sozialversicherungsträger entsprechen.“

 

 

 

 

Begründung:

Um zu verhindern, dass kurz vor einer Nationalratswahl leichtfertig Entscheidungen getroffen werden, die nicht den mittelfristigen Haushaltsplanungen des Gesamtstaates entsprechen, sollen ab Ausschreibung der Wahl (vgl. § 2 Abs. 2 NRWO) keine Gesetzesbeschlüsse mehr gefasst werden dürfen, die zu einer Beeinträchtigung der Budgetziele Österreich führen bzw. keine Bedeckung im geltenden BFRG finden.

Die der Europäischen Union übermittelte mittelfristige Haushaltsplanung (Stabilitätsprogramm) hat insbesondere die Ziele ausgeglichene öffentliche Finanzen, Senkung der staatlichen Gesamtverschuldung, wirtschaftliche Stabilität sowie globale Wettbewerbsfähigkeit zum Inhalt und ist auf europäischer Ebene durch folgende Rechtsakte näher determiniert:

Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion BGBl. III Nr. 17/2013 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 35/2014

Stabilitäts- und Wachstumspakt (Art. 126 AEUV samt Protokoll Nr. 12) samt aller damit verbundenen Rechtsakte der Europäischen Union („Six-Pack“; Two-Pack“; „Europäisches Semester“).

Ein gegen diese verfassungsrechtliche Anordnung gefasster Gesetzesbeschluss führt zur Verfassungswidrigkeit der betroffenen Gesetze. In diesem Zusammenhang ist auf § 28 Geschäftsordnungsgesetz 1975 hinzuweisen. Ausgenommen davon sollen Gesetzes­beschlüsse sein, deren Beschlussfassung zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig ist. Unter „Gefahr im Verzug“ ist in diesem Zusammenhang eine Sachlage zu verstehen, bei der ein erheblicher Schaden eintreten würde, wenn nicht unmittelbar gehandelt würde (insbesondere Katastrophenfall, Bedrohung von außen, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit).

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Es wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.